Die Stromsteuererstattung ermöglicht es bestimmten Unternehmen, einen erheblichen Teil der gezahlten Stromsteuer zurückzuerhalten. Begünstigt sind insbesondere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. Die Steuerentlastung nach § 9b StromStG beträgt aktuell 20 Euro je Megawattstunde (MWh) begünstigten Stroms.
Bei einem regulären Stromsteuersatz von 20,50 Euro je MWh beziehungsweise 2,05 ct/kWh reduziert sich die Belastung für begünstigte Strommengen damit rechnerisch auf 0,50 Euro je MWh beziehungsweise 0,05 ct/kWh. Allerdings gelten bestimmte Voraussetzungen und ein jährlicher Sockelbetrag von 250 Euro.
Für Betriebe mit entsprechendem Stromverbrauch kann die Stromsteuerentlastung deshalb zu einer spürbaren Senkung der Energiekosten beitragen. Entscheidend ist jedoch nicht allein der gesamte Stromverbrauch: Das Unternehmen muss zum begünstigten Kreis gehören und der Strom muss für entlastungsfähige betriebliche Zwecke verwendet worden sein.
Was ist die Stromsteuererstattung?
Auf Strom wird in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich Stromsteuer erhoben. Der reguläre Steuersatz beträgt nach § 3 StromStG 20,50 Euro je MWh. Das entspricht 2,05 ct/kWh.
§ 9b des Stromsteuergesetzes eröffnet bestimmten Betrieben die Möglichkeit einer Steuerentlastung. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft können für nachweislich versteuerten Strom, den sie für betriebliche Zwecke entnommen haben, einen Antrag auf Steuerentlastung stellen.
Die Stromsteuererstattung ist somit eine Rückerstattung eines großen Teils der bereits gezahlten Stromsteuer. Die Entlastung beträgt 20 Euro je MWh beziehungsweise 2,00 ct/kWh. Rechnerisch verbleiben damit 0,50 Euro je MWh beziehungsweise 0,05 ct/kWh Stromsteuer auf den begünstigten Stromverbrauch.
Gerade für energieintensivere Unternehmen kann diese Senkung wirtschaftlich relevant sein. Wie hoch die Erstattung tatsächlich ausfällt, hängt allerdings von den entlastungsfähigen Strommengen und dem jährlichen Sockelbetrag ab.
Stromsteuererstattung ab 2026: Was hat sich geändert?
Die Höhe der Steuerentlastung von 20 Euro je MWh galt zunächst für die Jahre 2024 und 2025. Inzwischen wurde diese Begünstigung verstetigt. Auch ab 2026 beträgt die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG 20 Euro je MWh.
Damit bleibt die Stromsteuer für begünstigte Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft auf den entlastungsfähigen Stromverbrauch rechnerisch auf 0,50 Euro je MWh reduziert.
Für Unternehmen ist diese Änderung insbesondere für die längerfristige Kalkulation ihrer Energiekosten relevant. Die Steuerentlastung ist nicht mehr lediglich eine auf 2024 und 2025 begrenzte Maßnahme.
Unverändert wichtig bleiben jedoch die Voraussetzungen des § 9b StromStG. Die Entlastung gilt nicht pauschal für jeden Betrieb und nicht automatisch für den gesamten Stromverbrauch eines begünstigten Unternehmens.
Voraussetzungen für die Stromsteuererstattung nach § 9b StromStG
Eine Steuerentlastung wird nach § 9b StromStG auf Antrag für nachweislich nach § 3 StromStG versteuerten Strom gewährt, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen hat.
Für die Rückerstattung sind insbesondere folgende Voraussetzungen relevant:
- Der Antragsteller ist ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft.
- Der Strom wurde nachweislich nach § 3 StromStG versteuert.
- Der Strom wurde für betriebliche Zwecke entnommen.
- Die verwendeten Strommengen sind nach § 9b StromStG entlastungsfähig.
- Der errechnete Entlastungsbetrag übersteigt im Kalenderjahr 250 Euro.
- Der Antrag wird beim zuständigen Hauptzollamt gestellt.
Entlastungsberechtigt ist grundsätzlich derjenige, der den Strom entnommen hat. Gerade bei mehreren Unternehmen an einem Standort, Stromweiterleitungen oder gemeinsam genutzten Anlagen kann deshalb eine genaue Abgrenzung erforderlich sein.
Welche Betriebe gehören zum Produzierenden Gewerbe?
Ob ein Betrieb als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes gilt, richtet sich nach den Vorgaben des Stromsteuergesetzes und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV). Dazu zählen insbesondere Unternehmen aus dem Verarbeitenden Gewerbe, dem Baugewerbe und weiteren gesetzlich erfassten Wirtschaftszweigen.
Auch Handwerksbetriebe können zum Produzierenden Gewerbe gehören. Ein typisches Beispiel können Bäckereien sein. Entscheidend ist jedoch nicht allein die Bezeichnung als Handwerksbetrieb, sondern die konkrete wirtschaftliche Tätigkeit und deren stromsteuerrechtliche Zuordnung.
Für die Zuordnung ist die Klassifikation der Wirtschaftszweige maßgeblich. Bei Unternehmen mit unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern kann daher eine genauere Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten erforderlich werden. Das Hauptzollamt kann eine entsprechende Beschreibung nach den Vorgaben der StromStV verlangen.
Neben dem Produzierenden Gewerbe sind auch Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft begünstigt. Damit kann die Steuerentlastung beispielsweise auch für Landwirte relevant sein, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Höhe der Stromsteuererstattung
Die Steuerentlastung nach § 9b StromStG beträgt 20 Euro je Megawattstunde beziehungsweise 2,00 ct/kWh begünstigten Stroms.
Dem steht eine reguläre Stromsteuer von 20,50 Euro je MWh beziehungsweise 2,05 ct/kWh gegenüber. Nach der Entlastung verbleibt damit rechnerisch eine Belastung von 0,50 Euro je MWh.
Allerdings sieht das Stromsteuergesetz einen Sockelbetrag vor. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der errechnete Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 250 Euro übersteigt.
Vereinfacht lässt sich die mögliche Erstattung so berechnen:
Begünstigte Strommenge in MWh × 20 Euro – 250 Euro = mögliche Stromsteuererstattung
Stromverbrauch von 12.500 kWh: Wo liegt die rechnerische Schwelle?
Häufig wird im Zusammenhang mit der Stromsteuererstattung ein Stromverbrauch von 12.500 kWh genannt. Hintergrund ist der Sockelbetrag von 250 Euro.
12.500 kWh entsprechen 12,5 MWh. Multipliziert mit dem Entlastungssatz von 20 Euro je MWh ergibt sich ein Entlastungsbetrag von exakt 250 Euro.
Wichtig ist die genaue Formulierung: Bei einem begünstigten Stromverbrauch von genau 12.500 kWh entsteht noch kein Auszahlungsbetrag, denn die Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag 250 Euro übersteigt. Erst bei einem begünstigten Stromverbrauch von mehr als 12.500 kWh ergibt sich rechnerisch eine Erstattung.
Entscheidend ist außerdem nicht der gesamte Stromverbrauch des Betriebs. Maßgeblich sind die tatsächlich nach § 9b StromStG begünstigten Strommengen.
Beispiel zur Berechnung der Erstattung
Ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes hat einen begünstigten Stromverbrauch von 100 MWh im Kalenderjahr. Für dieses vereinfachte Beispiel wird angenommen, dass die gesamte Strommenge nachweislich versteuert wurde und die Voraussetzungen für die Steuerentlastung erfüllt.
100 MWh × 20 Euro = 2.000 Euro Entlastungsbetrag
Nach Abzug des Sockelbetrags von 250 Euro verbleibt eine mögliche Rückerstattung von 1.750 Euro.
| Begünstigter Stromverbrauch | Entlastungsbetrag | Mögliche Erstattung |
|---|---|---|
| 50 MWh | 1.000 € | 750 € |
| 100 MWh | 2.000 € | 1.750 € |
| 250 MWh | 5.000 € | 4.750 € |
| 500 MWh | 10.000 € | 9.750 € |
Die Werte dienen lediglich der Orientierung. Maßgeblich ist immer der tatsächlich begünstigte und nachweislich versteuerte Strom.
Welche Strommengen sind für die Steuerentlastung begünstigt?
Nicht jeder Stromverbrauch eines grundsätzlich begünstigten Unternehmens führt automatisch zu einer Rückerstattung. Nach § 9b StromStG muss der Strom insbesondere für betriebliche Zwecke entnommen worden sein.
Besonderheiten gelten unter anderem bei Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie. Hier wird die Steuerentlastung grundsätzlich nur gewährt, soweit die daraus erzeugte Nutzenergie nachweislich von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt wurde.
Gerade wenn mehrere Betriebe oder Gesellschaften Energie an einem Standort nutzen, müssen die Strommengen deshalb sauber zugeordnet werden. Die StromStV enthält hierfür detaillierte Nachweisregelungen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Mengen sachgerecht geschätzt werden, wenn eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre. Eine solche Schätzung muss nachvollziehbar sein und anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Strom für Elektromobilität ist ausgeschlossen
Eine wichtige Ausnahme betrifft die Elektromobilität. Strom, der für Elektromobilität entnommen wird, ist von der Steuerentlastung nach § 9b StromStG ausdrücklich ausgeschlossen.
Betreibt ein Unternehmen beispielsweise Ladesäulen für Elektrofahrzeuge, müssen diese Strommengen daher grundsätzlich vom begünstigten Stromverbrauch abgegrenzt werden. Sind keine geeigneten Mess- oder Zähleinrichtungen vorhanden, erlaubt die StromStV unter bestimmten Voraussetzungen eine sachgerechte und für Dritte nachvollziehbare Schätzung.
Stromsteuererstattung beantragen: So funktioniert das Verfahren
Die Stromsteuererstattung erfolgt nicht automatisch. Unternehmen müssen beim zuständigen Hauptzollamt einen Antrag auf Steuerentlastung stellen und den Entlastungsbetrag selbst berechnen.
Seit dem 1. Januar 2025 erfolgt die Antragstellung verpflichtend elektronisch. Der Antrag wird über das Zoll-Portal in der Dienstleistung „Entlastung Energie/Strom für Unternehmen“ übermittelt. Für die Steuerentlastung nach § 9b StromStG steht dort das Formular 1453 zur Verfügung.
Für die Nutzung des Zoll-Portals müssen die notwendigen Registrierungsvoraussetzungen erfüllt sein. Je nach Registrierung und Unternehmenskonto kann hierfür insbesondere die entsprechende ELSTER-Authentifizierung relevant sein.
Der Antragsteller muss außerdem einen buchmäßigen Nachweis führen. Daraus müssen insbesondere die verbrauchte Strommenge und der genaue Verwendungszweck hervorgehen. Je nach Fall können weitere Angaben und Nachweise erforderlich sein.
Unternehmen sollten die benötigten Energieverbräuche deshalb möglichst fortlaufend dokumentieren. Das erleichtert die spätere Antragstellung und reduziert das Risiko, dass Strommengen nachträglich nur schwer voneinander abgegrenzt werden können.
Welche Frist gilt für den Antrag?
Nach § 17b StromStV muss der Antrag auf Steuerentlastung spätestens bis zum Ablauf der steuerlichen Festsetzungsfrist beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden. Bei Verbrauchssteuern wie der Stromsteuer beträgt diese Festsetzungsfrist ein Jahr.
Für das Verbrauchsjahr 2025 ist daher der 31. Dezember 2026 als maßgeblicher Zeitpunkt im Blick zu behalten.
Typische Fehler bei der Stromsteuerentlastung
Fehler entstehen häufig nicht bei der eigentlichen Berechnung, sondern bei der Ermittlung der begünstigten Strommengen oder der Einordnung des Unternehmens.
Ein Betrieb sollte insbesondere prüfen, ob er tatsächlich zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft gehört. Auch bei Handwerksbetrieben ist die konkrete Tätigkeit entscheidend.
Daneben müssen nicht begünstigte Verwendungen aus dem Stromverbrauch herausgerechnet werden. Das betrifft beispielsweise Strom für Elektromobilität oder bestimmte Konstellationen, in denen Strom beziehungsweise daraus erzeugte Nutzenergie von anderen Unternehmen verwendet wird.
Schließlich sollten die erforderlichen Nachweise nicht unterschätzt werden. Die im Antrag angegebenen Strommengen und deren Verwendung müssen nachvollziehbar dokumentiert sein.
Stromsteuererstattung mit Lehnen & Partner prüfen und beantragen
Ob die Voraussetzungen für eine Stromsteuererstattung erfüllt sind, lässt sich insbesondere bei Unternehmen mit mehreren Tätigkeitsbereichen oder komplexen Energieflüssen nicht immer allein anhand der Stromrechnung beurteilen.
Wir unterstützen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft dabei, ihren möglichen Anspruch nach § 9b StromStG zu prüfen. Gemeinsam betrachten wir unter anderem die Einordnung des Unternehmens, den begünstigten Stromverbrauch, die erforderliche Abgrenzung einzelner Strommengen und die Höhe des möglichen Entlastungsbetrags.
Darüber hinaus unterstützen wir bei der Vorbereitung der notwendigen Angaben und der Antragstellung gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt.
Sie möchten wissen, ob Ihr Unternehmen Stromsteuer zurückfordern kann? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und lassen Sie Ihren möglichen Entlastungsanspruch prüfen.
Fazit: Stromsteuererstattung kann Energiekosten spürbar senken
Die Stromsteuererstattung nach § 9b StromStG bietet Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft die Möglichkeit, ihre Stromsteuerbelastung deutlich zu reduzieren. Die Entlastung beträgt 20 Euro je MWh begünstigten Stroms und gilt auch ab 2026 weiter.
Entscheidend sind jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen. Neben der richtigen Einordnung des Unternehmens müssen insbesondere die begünstigten Strommengen ermittelt und nachgewiesen werden. Der jährliche Sockelbetrag von 250 Euro bedeutet außerdem, dass erst bei mehr als 12.500 kWh begünstigtem Stromverbrauch rechnerisch ein Auszahlungsbetrag entsteht.
Unternehmen mit entsprechendem Stromverbrauch sollten daher prüfen, ob sie die Voraussetzungen für die Steuerentlastung erfüllen und die erforderlichen Nachweise für den Antrag rechtzeitig vorbereiten.
FAQ zur Stromsteuererstattung
Wer bekommt Stromsteuer erstattet?
Die Steuerentlastung nach § 9b StromStG richtet sich an Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. Zusätzlich müssen die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Wie hoch ist die Stromsteuererstattung ab 2026?
Die Stromsteuererstattung beträgt auch ab 2026 20 Euro je MWh beziehungsweise 2,00 ct/kWh begünstigten Stroms. Zu berücksichtigen ist der jährliche Sockelbetrag von 250 Euro.
Wie beantrage ich die Stromsteuererstattung?
Der Antrag wird elektronisch beim zuständigen Hauptzollamt über das Zoll-Portal gestellt. Für die Steuerentlastung nach § 9b StromStG steht dort das Formular 1453 in der Dienstleistung „Entlastung Energie/Strom für Unternehmen“ zur Verfügung.
Wird Strom für Elektrofahrzeuge berücksichtigt?
Nein. Strom, der für Elektromobilität entnommen wird, ist nach § 9b StromStG von dieser Steuerentlastung ausgeschlossen.
Ist eine Stromsteuererstattung bei genau 12.500 kWh möglich?
Bei genau 12.500 kWh begünstigtem Stromverbrauch beträgt der rechnerische Entlastungsbetrag 250 Euro. Da die Entlastung nur gewährt wird, soweit dieser Betrag 250 Euro übersteigt, entsteht erst bei mehr als 12.500 kWh ein Auszahlungsbetrag.