Inhaltsverzeichnis

Haben Sie weitere Fragen?

Lesezeit 16 Min

Geschäftsführergehalt angemessen: So bestimmen Sie die richtige Höhe

Geschäftsleiterin Mandantenbetreuung & Steuerberaterin bei L&P

Zuletzt aktualisiert: 28.09.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Angemessenheit ist individuell: Unternehmensgröße, Ertragslage, Branche, Aufgaben und Verantwortung bestimmen die angemessene Höhe
  • Gesamtvergütung zählt: Neben dem Fixgehalt müssen auch Tantiemen, Firmenwagen, Sachbezüge und weitere Leistungen berücksichtigt werden
  • Fremdvergleich ist entscheidend: Die Vergütung sollte auch einem fremden Geschäftsführer unter vergleichbaren Bedingungen gezahlt werden
  • Vorsicht vor verdeckter Gewinnausschüttung: Eine unangemessen hohe oder nicht fremdübliche Vergütung kann steuerliche Konsequenzen haben
  • Klare Vereinbarungen schaffen Sicherheit: Vergütung und Änderungen sollten im Voraus eindeutig geregelt und nachvollziehbar dokumentiert werden

Wann ist ein Geschäftsführergehalt angemessen und ab welcher Höhe drohen steuerliche Risiken? Diese Frage ist insbesondere für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH relevant. Denn während das Gehalt eines Geschäftsführers für die GmbH grundsätzlich eine Betriebsausgabe darstellt, kann eine unangemessen hohe Vergütung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen.

Eine allgemeingültige Gehaltsobergrenze gibt es nicht. Bei der Angemessenheitsprüfung des Geschäftsführergehalts spielen verschiedene Aspekte eine Rolle: Unternehmensgröße, Gewinn, Branche, Tätigkeit und Verantwortung des Geschäftsführers sind ebenso relevant wie geeignete Vergleichswerte und die gesamte Gehaltsstruktur.

Entscheidend ist außerdem nicht nur das Fixgehalt. Tantiemen, Firmenwagen, Sachbezüge und weitere Vergütungsbestandteile können ebenfalls zum Geschäftsführergehalt gehören.

In diesem Beitrag erfahren Sie, wann ein Geschäftsführergehalt angemessen ist, nach welchen Kriterien die Höhe beurteilt werden kann und wie Gesellschafter-Geschäftsführer das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung reduzieren können.

Angemessenheit des Geschäftsführergehalts

Ein Geschäftsführergehalt gilt grundsätzlich dann als angemessen, wenn die Vergütung der Tätigkeit und Verantwortung des Geschäftsführers sowie der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft entspricht.

Bei der Festlegung des Geschäftsführergehalts kommt es deshalb immer auf den Einzelfall an. Ein hohes Gehalt kann in einem großen und profitablen Unternehmen angemessen sein, während derselbe Betrag bei einer kleinen GmbH mit geringem Gewinn problematisch sein kann.

Eine zentrale Grundlage der Prüfung ist der sogenannte Fremdvergleich. Dabei stellt sich die Frage: Würde die GmbH einer fremden Person für dieselbe Tätigkeit und Verantwortung eine vergleichbare Vergütung zahlen?

Besonders relevant ist diese Betrachtung bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer. Denn hier treffen die Stellung als Geschäftsführer und die Beteiligung als Gesellschafter an der Gesellschaft aufeinander.

Besonderheiten bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Bei einem fremden GmbH-Geschäftsführer stehen sich bei Gehaltsverhandlungen grundsätzlich unterschiedliche wirtschaftliche Interessen gegenüber. Der Geschäftsführer möchte ein attraktives Gehalt erhalten, während das Unternehmen seine Personalkosten im Blick behält.

Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer kann diese Trennung weniger eindeutig sein. Abhängig von den Beteiligungsverhältnissen kann der Gesellschafter Einfluss auf die Höhe des eigenen Geschäftsführergehalts nehmen.

Da das Geschäftsführergehalt grundsätzlich den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH reduziert, ist für das Finanzamt entscheidend, ob die Vergütung tatsächlich durch die Tätigkeit oder zumindest teilweise durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.

Ist Letzteres der Fall, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. So soll verhindert werden, dass eine eigentlich durch die Gesellschafterstellung veranlasste Vermögensminderung als Betriebsausgabe der Gesellschaft behandelt wird.

Eine feste gesetzliche Obergrenze für das GmbH-Geschäftsführergehalt gibt es dabei nicht. Die Höhe muss vielmehr zur konkreten GmbH und zur Tätigkeit des Geschäftsführers passen.

Kriterien für die Höhe des Geschäftsführergehalts

Bei der Angemessenheitsprüfung gibt es nicht den einen entscheidenden Wert. Verschiedene Faktoren müssen gemeinsam betrachtet werden.

Unternehmensgröße und Mitarbeiterzahl

Die Unternehmensgröße hat wesentlichen Einfluss auf die Höhe des Geschäftsführergehalts. Mit zunehmender Größe des Unternehmens steigen häufig auch Verantwortung, Komplexität und Umfang der Geschäftsführung.

Auch die Zahl der Mitarbeitenden kann deshalb bei der Beurteilung des Geschäftsführergehalts eine Rolle spielen.

Umsatz und Gewinn der GmbH

Neben der Unternehmensgröße ist die wirtschaftliche Situation der GmbH relevant. Umsatz und insbesondere Ertragslage geben Hinweise darauf, welche Vergütung die Gesellschaft wirtschaftlich tragen kann.

Ein sehr hohes Geschäftsführergehalt bei dauerhaft geringem Gewinn kann eher Fragen aufwerfen als dieselbe Vergütung bei einem wirtschaftlich starken Unternehmen. Dabei sollte die Entwicklung gegebenenfalls über mehrere Geschäftsjahre betrachtet werden, um kurzfristige Schwankungen nicht überzubewerten.

Branche und Branchenkennzahlen

Geschäftsführergehälter können sich zwischen verschiedenen Branchen erheblich unterscheiden. Deshalb können Branchenkennzahlen und Vergütungsstudien wichtige Anhaltspunkte liefern.

Entscheidend ist, geeignete Vergleichsunternehmen auszuwählen. Ein Unternehmen sollte möglichst mit Betrieben ähnlicher Größe, Branche und Struktur verglichen werden.

Aufgaben, Tätigkeit und Verantwortung

Ein alleiniger Geschäftsführer mit umfassender Personal-, Finanz- und Strategieverantwortung ist anders zu beurteilen als ein Geschäftsführer, der nur einen bestimmten Unternehmensbereich verantwortet.

Auch Qualifikation, Berufserfahrung, Arbeitsumfang und besondere Verantwortung können die angemessene Höhe des Geschäftsführergehalts beeinflussen.

Anzahl der Geschäftsführer

Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer, sind Aufgaben und Verantwortungsbereiche entsprechend verteilt. Dies sollte bei der Bewertung der einzelnen Geschäftsführer-Gehälter berücksichtigt werden.

Auch die Gesamtbelastung der Gesellschaft durch die Vergütung mehrerer Geschäftsführer kann für die Beurteilung relevant sein.

Branchenkennzahlen als Orientierung für das Geschäftsführergehalt

Branchenkennzahlen und Gehaltsstudien können helfen, die eigene Vergütung mit Geschäftsführer-Gehältern vergleichbarer Unternehmen einzuordnen. Sie sind jedoch keine allgemeingültige Gehaltsobergrenze.

Auch die Finanzverwaltung sieht für den externen Fremdvergleich unter anderem Gehaltsstrukturuntersuchungen als mögliche Erkenntnisquelle an. Daneben sind insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, Unternehmensgröße sowie die Ertragsaussichten des Unternehmens zu berücksichtigen.

Eine Tabelle mit Geschäftsführergehältern sollte daher niemals isoliert betrachtet werden. Entscheidend ist, ob die zugrunde liegenden Vergleichsunternehmen hinsichtlich Branche, Größe und Aufgaben des Geschäftsführers tatsächlich zur eigenen GmbH passen.

Bestandteile der Geschäftsführervergütung

Für die Prüfung des Geschäftsführergehalts ist nicht nur das monatliche Fixgehalt relevant. Entscheidend ist vielmehr die Gesamtvergütung.

Fixgehalt

Das Fixgehalt bildet üblicherweise die Grundlage der Vergütung eines Geschäftsführers. Es wird unabhängig vom kurzfristigen Unternehmenserfolg gezahlt.

Die Höhe sollte im Geschäftsführervertrag beziehungsweise Anstellungsvertrag eindeutig geregelt sein.

Tantieme und variable Vergütung

Neben dem Fixgehalt erhalten viele Geschäftsführer eine variable Vergütung. Diese kann beispielsweise an den Gewinn oder andere Unternehmenskennzahlen gekoppelt sein.

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kommt der konkreten Regelung besondere Bedeutung zu. Berechnung und Voraussetzungen der Tantieme sollten im Voraus eindeutig festgelegt werden.

Firmenwagen und Sachbezüge

Auch ein Firmenwagen, Versicherungsleistungen und andere Sachbezüge können Bestandteil des Geschäftsführergehalts sein.

Solche Vergütungsbestandteile dürfen bei der Angemessenheitsprüfung nicht ausgeblendet werden. Ein für sich betrachtet angemessenes Fixgehalt kann zusammen mit hohen Sachbezügen und weiteren Vergünstigungen zu einer deutlich höheren Gesamtvergütung führen.

Pensionszusage und weitere Leistungen

Auch eine Pensionszusage kann Teil der Vergütung sein. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern bestehen hierfür besondere steuerrechtliche Anforderungen.

Eine Pensionszusage sollte deshalb nicht isoliert vom übrigen Geschäftsführergehalt gestaltet werden. Auch weitere Leistungen können bei der Gestaltung des Gesamtpakets eine Rolle spielen.

Die 75/25-Regel bei Tantiemen

Im Zusammenhang mit Geschäftsführer-Gehältern wird häufig die sogenannte 75/25-Regel genannt. Danach wird für die steuerliche Beurteilung grundsätzlich von einem Verhältnis von mindestens 75 Prozent fester und höchstens 25 Prozent erfolgsabhängiger Vergütung ausgegangen.

Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine starre Grenze, bei deren Überschreitung automatisch eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Vielmehr handelt es sich um eine Regelvermutung. Weicht die Vergütungsstruktur davon ab, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob die Gestaltung betrieblich oder durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.

Verdeckte Gewinnausschüttung bei zu hohem Geschäftsführergehalt

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gehört zu den zentralen steuerlichen Risiken bei der Vergütung von Gesellschafter-Geschäftsführern.

Vereinfacht kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wenn die Gesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vorteil gewährt, den sie einem fremden Dritten unter vergleichbaren Umständen nicht eingeräumt hätte, und dieser Vorteil durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.

Beim Geschäftsführergehalt kann eine vGA beispielsweise relevant werden, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer eine unangemessen hohe Gesamtvergütung erhält. Auch unklare oder nicht fremdübliche Vergütungsregelungen können problematisch sein.

Gerade bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist außerdem darauf zu achten, dass Vereinbarungen klar und im Voraus getroffen sowie anschließend tatsächlich entsprechend durchgeführt werden.

Steuerliche Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung

Wird ein Teil des Geschäftsführergehalts als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft, hat dies steuerliche Konsequenzen.

Der als vGA behandelte Betrag darf das Einkommen der Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht mindern. Eine ursprünglich gewinnmindernd berücksichtigte Vergütung wird auf Ebene der GmbH daher entsprechend korrigiert.

Auch beim Gesellschafter ergeben sich steuerliche Auswirkungen. Wird die verdeckte Gewinnausschüttung erst im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, können daraus entsprechende Steuernachzahlungen und weitere Folgen entstehen. Ein passender Steuerberater für GmbHs hilft dabei, diese negativen Folgen zu vermeiden.

Praxisbeispiel zur Angemessenheit des Geschäftsführergehalts

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer erhält beispielsweise ein Fixgehalt von 160.000 Euro. Hinzu kommen eine Tantieme von 60.000 Euro, ein Firmenwagen und weitere Sachbezüge.

Für die Angemessenheitsprüfung wäre es falsch, lediglich das Fixgehalt von 160.000 Euro mit einer Tabelle zu Geschäftsführergehältern zu vergleichen.

Entscheidend ist die gesamte Vergütung. Für den Fremdvergleich muss deshalb das vollständige Vergütungspaket betrachtet und mit geeigneten Vergleichsfällen abgeglichen werden.

Ergibt diese Prüfung, dass ein fremder Geschäftsführer für dieselbe Tätigkeit und unter vergleichbaren Bedingungen eine deutlich geringere Gesamtvergütung erhalten hätte, muss geprüft werden, ob und in welcher Höhe die Differenz durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. In diesem Umfang kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.

Geschäftsführervertrag und klare Vergütungsregelungen

Der Geschäftsführervertrag beziehungsweise Anstellungsvertrag ist für die steuerlich saubere Gestaltung des Geschäftsführergehalts von großer Bedeutung.

Zwar muss ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Aus Nachweis- und Beweisgründen ist eine schriftliche Regelung jedoch regelmäßig sinnvoll.

Der Anstellungsvertrag sollte insbesondere das Fixgehalt, variable Vergütungsbestandteile, Sachbezüge und weitere Leistungen eindeutig regeln.

Für Gesellschafter-Geschäftsführer reicht es zudem nicht aus, eine Regelung lediglich auf dem Papier festzuhalten. Die Vereinbarungen müssen anschließend tatsächlich so durchgeführt werden, wie sie getroffen wurden.

Geschäftsführergehalt und Gewinnausschüttung sinnvoll aufeinander abstimmen

Gesellschafter-Geschäftsführer können grundsätzlich auf unterschiedlichen Wegen wirtschaftlich von ihrer GmbH profitieren. Neben dem Geschäftsführergehalt kann bei entsprechenden Voraussetzungen auch eine Gewinnausschüttung erfolgen.

Gehalt und Gewinnausschüttung unterscheiden sich jedoch steuerlich. Das Geschäftsführergehalt stellt bei der GmbH grundsätzlich eine Betriebsausgabe dar, während eine Gewinnausschüttung den steuerlichen Gewinn der GmbH nicht mindert.

Den einen steuerlich „optimalen“ Geschäftsführerbezug gibt es deshalb nicht. Ein möglichst hohes Gehalt ist ebenso wenig automatisch optimal wie ein möglichst niedriges GmbH-Geschäftsführergehalt.

Vielmehr sollte die Vergütungsstruktur zur wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft und zu den persönlichen Rahmenbedingungen des Gesellschafter-Geschäftsführers passen. Eine Gestaltung, die lediglich dazu dient, Gewinne über ein unangemessen hohes Geschäftsführergehalt zu verlagern, birgt dagegen das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Das angemessene Geschäftsführergehalt ermitteln

Für die Festlegung des Geschäftsführergehalts sollte zunächst die gesamte Vergütung erfasst werden. Neben dem Fixgehalt gehören dazu insbesondere Tantiemen, Sachbezüge, Firmenwagen und gegebenenfalls Leistungen zur Altersversorgung.

Im nächsten Schritt werden die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der GmbH und die Tätigkeit des Geschäftsführers betrachtet. Unternehmensgröße, Ertragslage, Aufgabenbereich und Verantwortung bilden zusammen die Grundlage für die weitere Beurteilung.

Ergänzend können passende Branchenkennzahlen oder Vergütungsstudien für einen externen Fremdvergleich herangezogen werden. Gibt es innerhalb des Unternehmens vergleichbar tätige Fremdgeschäftsführer, können auch deren Geschäftsführer-Gehälter wichtige Anhaltspunkte liefern.

Am Ende steht damit nicht eine einzelne Tabelle oder Kennzahl, sondern die Frage, ob die Gesamtvergütung unter den konkreten Bedingungen der GmbH nachvollziehbar und fremdüblich ist.

Vergütungsentscheidungen nachvollziehbar dokumentieren

Gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern sollte nicht nur die Höhe der Vergütung nachvollziehbar sein. Auch die zugrunde liegenden Vereinbarungen und spätere Änderungen sollten eindeutig dokumentiert werden.

Besondere Aufmerksamkeit ist beispielsweise bei größeren Gehaltserhöhungen, neuen Tantiemeregelungen, zusätzlichen Sachbezügen oder einer wesentlichen Veränderung der Tätigkeit sinnvoll.

So lässt sich auch bei einer späteren Betriebsprüfung nachvollziehen, aus welchem betrieblichen Grund die Vergütung festgelegt oder verändert wurde.

Typische Risiken bei der Gestaltung des Geschäftsführergehalts

Steuerliche Risiken entstehen häufig nicht allein durch die absolute Höhe des Gehalts, sondern durch die konkrete Ausgestaltung des Vergütungspakets.

Problematisch können beispielsweise unklare oder rückwirkende Vergütungsvereinbarungen, nicht nachvollziehbare Gehaltserhöhungen oder ungewöhnlich hohe variable Vergütungsbestandteile sein. Auch zusätzliche Leistungen wie Firmenwagen und andere Sachbezüge dürfen bei der Gesamtbetrachtung nicht außer Acht gelassen werden.

Schwankende Geschäftsführergehälter als besonderes Risiko

Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn das Fixgehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers kurzfristig an die aktuelle Gewinnentwicklung der GmbH angepasst wird. Selbst wenn die Höhe des Geschäftsführergehalts grundsätzlich angemessen erscheint, können häufige Veränderungen des Festgehalts steuerliche Fragen aufwerfen.

Ein Beispiel: Die GmbH entwickelt sich zunächst besser als erwartet und der Gesellschafter-Geschäftsführer erhöht daraufhin sein monatliches Gehalt. Im weiteren Jahresverlauf verschlechtert sich die Ertragslage und das Gehalt wird wieder reduziert. Solche kurzfristigen Schwankungen können gegenüber dem Finanzamt problematisch sein, weil die Vergütung dadurch eng an die aktuelle Gewinnentwicklung der Gesellschaft gekoppelt wird.

Soll der Geschäftsführer gezielt am wirtschaftlichen Erfolg der GmbH beteiligt werden, sind im Voraus klar vereinbarte variable Vergütungsbestandteile, beispielsweise eine Tantieme, regelmäßig das passendere Instrument als laufende Anpassungen des Fixgehalts. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern sollten solche Regelungen eindeutig vereinbart, tatsächlich entsprechend durchgeführt und fremdüblich ausgestaltet sein.

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kommt es deshalb nicht nur darauf an, wie viel gezahlt wird, sondern auch darauf, wie die Vergütung vereinbart und tatsächlich umgesetzt wird.

Anpassung des Geschäftsführergehalts in einer wirtschaftlichen Krise

Gerät eine GmbH in eine wirtschaftliche Krise, kann sich die Frage stellen, ob das Geschäftsführergehalt vorübergehend reduziert werden darf. Grundsätzlich ist eine solche Anpassung möglich. Entscheidend ist, dass sie wirtschaftlich nachvollziehbar ist und ordnungsgemäß vereinbart sowie dokumentiert wird.

Eine vorübergehende Gehaltsreduzierung kann beispielsweise betrieblich begründet sein, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens deutlich verschlechtert und der Geschäftsführer durch den Gehaltsverzicht einen Beitrag zur Stabilisierung der Gesellschaft leisten soll.

Davon zu unterscheiden ist eine laufende Anpassung des Fixgehalts an kurzfristige Gewinnschwankungen. Eine nachvollziehbar begründete Reduzierung aufgrund einer tatsächlichen wirtschaftlichen Krise ist nicht mit einem Geschäftsführergehalt gleichzusetzen, das regelmäßig entsprechend der aktuellen Ertragslage erhöht oder gesenkt wird.

Insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern sollte die Änderung im Voraus eindeutig vereinbart und dokumentiert werden. Anlass, Zeitpunkt und Umfang der Reduzierung sollten nachvollziehbar sein. Verbessert sich die wirtschaftliche Situation später wieder, sollte auch eine erneute Anpassung des Geschäftsführergehalts entsprechend geregelt und dokumentiert werden.

Geschäftsführergehalt mit Lehnen & Partner steuerlich gestalten

Die angemessene Festlegung des Geschäftsführergehalts lässt sich nicht allein anhand einer Tabelle oder einzelner Branchenkennzahlen vornehmen. Gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern müssen Unternehmenssituation, Vergütungsbestandteile, Fremdvergleich und steuerrechtliche Vorgaben gemeinsam betrachtet werden.

Wir von Lehnen & Partner unterstützen Sie bei der Prüfung bestehender Geschäftsführer-Gehälter und bei der Gestaltung neuer Vergütungsmodelle. Dabei betrachten wir sowohl das Geschäftsführergehalt als auch Tantiemen, Sachbezüge und weitere Regelungen im Anstellungsvertrag.

Ziel ist eine Vergütungsstruktur, die zu Ihrer GmbH passt und steuerliche Risiken wie eine verdeckte Gewinnausschüttung frühzeitig berücksichtigt.

Jetzt beraten lassen

Fazit: Geschäftsführergehalt regelmäßig auf Angemessenheit prüfen

Ob ein Geschäftsführergehalt angemessen ist, entscheidet sich nicht anhand einer einzelnen Zahl. Unternehmensgröße, Branche, wirtschaftliche Situation, Verantwortung und die vollständige Vergütung müssen gemeinsam betrachtet werden.

Für Gesellschafter-Geschäftsführer ist insbesondere der Fremdvergleich von Bedeutung. Ein unangemessenes Geschäftsführergehalt kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung und entsprechenden steuerlichen Konsequenzen führen.

Auch Änderungen des Geschäftsführergehalts sollten nicht allein von kurzfristigen Gewinnschwankungen abhängig gemacht werden. Wird die Vergütung aufgrund einer tatsächlichen wirtschaftlichen Krise angepasst, sollten die betrieblichen Gründe und die getroffene Vereinbarung dagegen klar nachvollziehbar und dokumentiert sein.

Deshalb sollte die Höhe des Geschäftsführergehalts bereits bei der Festlegung sorgfältig geprüft und bei wesentlichen Veränderungen neu bewertet werden. Klare Regelungen im Anstellungsvertrag und eine nachvollziehbare Dokumentation helfen dabei, die gewählte Vergütung auch gegenüber dem Finanzamt zu begründen.

FAQ zum Geschäftsführergehalt

Wie hoch sollte ein Geschäftsführergehalt sein?

Eine pauschal richtige Höhe gibt es nicht. Das Geschäftsführergehalt sollte insbesondere zur Unternehmensgröße, wirtschaftlichen Situation, Branche sowie zu Aufgaben und Verantwortung des Geschäftsführers passen. Die Gesamtvergütung sollte zudem einem Fremdvergleich standhalten.

Kann ein Geschäftsführer sein Gehalt selbst bestimmen?

Ein Geschäftsführer kann seine Vergütung nicht nach Belieben selbst festlegen. Sie muss gesellschaftsrechtlich wirksam vereinbart werden. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist zusätzlich darauf zu achten, dass das Geschäftsführergehalt angemessen und fremdüblich ausgestaltet ist.

Gibt es eine Gehaltsobergrenze für GmbH-Geschäftsführer?

Nein, eine allgemeingültige gesetzliche Gehaltsobergrenze gibt es nicht. Entscheidend sind die individuellen Verhältnisse der GmbH und des Geschäftsführers.

Zählen Tantieme und Firmenwagen zum Geschäftsführergehalt?

Für die Angemessenheitsprüfung ist die Gesamtvergütung relevant. Deshalb müssen neben dem Fixgehalt grundsätzlich auch variable Vergütungsbestandteile, Sachbezüge und weitere Vorteile berücksichtigt werden.

Wann wird ein Geschäftsführergehalt zur verdeckten Gewinnausschüttung?

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann insbesondere dann vorliegen, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seines Gesellschaftsverhältnisses einen Vorteil erhält, den ein fremder Geschäftsführer unter vergleichbaren Bedingungen nicht erhalten hätte.

Wie oft sollte das Geschäftsführergehalt überprüft werden?

Eine starre Frist gibt es nicht. Eine erneute Prüfung ist insbesondere sinnvoll, wenn sich wesentliche Rahmenbedingungen verändern – etwa die Ertragslage, Unternehmensgröße, Aufgaben des Geschäftsführers oder einzelne Bestandteile seiner Vergütung.

Darf das Geschäftsführergehalt in einer wirtschaftlichen Krise reduziert werden?

Ja, eine Reduzierung des Geschäftsführergehalts kann bei einer tatsächlichen wirtschaftlichen Krise grundsätzlich möglich sein. Die Anpassung sollte wirtschaftlich begründet, im Voraus vereinbart und nachvollziehbar dokumentiert werden. Insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist zwischen einer solchen krisenbedingten Reduzierung und laufenden Anpassungen des Fixgehalts an kurzfristige Gewinnschwankungen zu unterscheiden.

Ellipse Logo von Lehnen & Partner

Wir sind Ihre Steuerberater für heute & morgen

Weitere Beiträge

Geschäftsführergehalt angemessen: So bestimmen Sie die richtige Höhe

Wann ist ein Geschäftsführergehalt angemessen und ab welcher Höhe drohen steuerliche Risiken? Diese Frage ist insbesondere für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH relevant. Denn während...

Trinkgelder richtig versteuern: Das müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen

Trinkgelder gehören in vielen Branchen zum Arbeitsalltag. Besonders in der Gastronomie, Hotellerie, im Taxi- und Fahrdienstgewerbe oder bei persönlichen Dienstleistungen stellen sie häufig...

Betriebsprüfung: Was auf Unternehmen zukommt und wie Sie sich optimal vorbereiten

Eine Betriebsprüfung sorgt bei vielen Unternehmern zunächst für Unsicherheit. Die Vorstellung, dass das Finanzamt mehrere Jahre der Buchhaltung und Steuererklärungen detailliert überprüft, wirft...

Für Kanzleiinhaber

Lernen Sie Berater für Berater kennen

StB Expo am 19.03.2026 in Köln