Lohn- & Gehaltsabrechnung

Mit uns zahlen Sie korrekt und pünktlich aus

Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung trifft das aktuelle Lohnsteuerrecht auf arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte. Das macht diesen Bereich komplex und zugleich unterliegt er einem steten Wandel. Unser Lohn-Fachberaterteam ist stets auf dem Stand der aktuellen Gesetzgebung. Die Lehnen & Partner-Experten wissen, was es wie zu aktualisieren oder zu optimieren und ggf. noch zu beachten gilt. Dies betrifft u.a. Themen wie Änderungen beim Kindergeld, der Pflegeversicherung, Verschiebungen der Grenzen bei Mini- und Midi-Jobs oder aktuelle Maßnahmen wie beispielsweise die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie. All das haben wir im Blick für Sie!

Wir stellen korrekte Gehaltsauszahlungen sicher

Wenn Sie Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnung zu uns auslagern, bekommen Sie den Kopf frei für den Kern Ihres Unternehmens und Ihren operativen Alltag. Denn mit Lehnen & Partner an Ihrer Seite haben wir all die Änderungen im Lohnsteuerrecht auf dem Schirm. Zudem sind wir dann Diejenigen, die sicherstellen, dass die pünktliche und vor allem korrekte Gehaltauszahlung an all Ihre Mitarbeitenden immer verlässlich erfolgt.
Fach-und Branchenspezifische Expertise bei Lehnen und Partner

Lohnoptimierung - Mehr Netto vom Brutto

Gerne beraten wir Sie auch, inwieweit eine auf Ihr Unternehmen maßgeschneiderte Gestaltung der Lohn- und Gehaltsbestandteile möglich und sinnvoll sein könnte. Denn durch Maßnahmen zur sogenannten Nettolohnoptimierung können wir dafür sorgen, dass Ihre Mitarbeitenden möglichst viel Netto vom Brutto erhalten. Zugleich können Sie als Arbeitgeber bei vielen dieser Maßnahmen Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Sobald wir den passenden Maßnahmen-Mix für Ihr Unternehmen gemeinsam gefunden und definiert haben, setzen wir die Umgestaltung auch fachgerecht für Sie um.

Einzelleistungen oder Entlastung auf allen Ebenen

Transparenz steht in der Zusammenarbeit mit uns immer an erster Stelle. Wir machen verständlich transparent, was wie im Bereich Lohn möglich ist und Sie entscheiden durch die Wahl Ihres Leistungsbündels, was wir für Sie übernehmen sollen. Das fängt bei der reinen Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnung an, geht über zu Maßnahmen zur Lohnoptimierung bis hin zur Beauftragung der All-inclusive-Leistung. Sie bestimmen, inwieweit wir Sie bei Ihrer Lohn- und Gehaltsabrechnung entlasten können.

All-inclusive-Paket: Diese Mehrwerte liefern wir im Lohnbereich

Wenn wir Sie im gesamten Lohn- und Gehaltsbereich unterstützen sollen, dann beantragen wir für Sie auch Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld sowie weitere Liquiditätshilfen in Krisenzeiten. Daneben übernehmen wir für Sie Meldungen an die Berufsgenossenschaft und die Schwerbehindertenabgabe. Wir kümmern uns auch um die Erstellung von Anträgen auf Saison-Kurzarbeitergeld und die Meldungen an die Lohnausgleichskassen. Zudem begleiten wir Sie bei Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen, stellen dem Prüfer neben den erforderlichen Unterlagen auch unsere Räumlichkeiten zur Verfügung und klären alle Rückfragen für Sie. Wir stehen immer im persönlichen Austausch mit Ihnen und machen transparent, was wir warum tun.

Alle Leistungen im Überblick

Individuelle Beratung
Persönlicher Ansprechpartner
(Digitale) Lohn- und Gehaltsabrechnung
All-inclusive-Paket buchbar

PLUS: Diese Mehrwerte liefern wir im Bereich Lohn- & Gehaltsabrechnung

Wir arbeiten transparent, nachvollziehbar und effizient, um Löhne und Gehälter korrekt auszuzahlen – mit allen Aspekten, die es hier unternehmensindividuell zu beachten gibt. Zur effizienten Arbeitsgestaltung setzen wir bevorzugt auf die digitale Zusammenarbeit, die wir auch gerne bei Ihnen implementieren.

Digitales Arbeiten
mit DATEV Unternehmen Online wie digitaler Belegeinreichung & digitaler Belegarchivierung
Schaffung von Schnittstellen
zu Ihren bereits vorhanden digitalen Programmen wie Warenwirtschaftssystemen zu Ihren bereits vorhanden digitalen Programmen wie Warenwirtschaftssystemen
IT-Support bei der Umrüstung
in die digitale Zukunft

Alle Leistungen aus einer Hand:
Von Finanzbuchführung und Jahresabschluss über Lohn- und Gehaltsabrechnung bis zur Steuererklärung und Rechtsberatung

Stephanie Bonnemann - Unsere Ansprechpartnerin für Lohnbuchhaltung bei Lehnen & Partner in Gerolstein
Stephanie Bonnemann
Steuerfachangestellte
Teamleiterin Lohn & Gehalt

Fragen & Antworten

Der Arbeitgeber benötigt für sein Unternehmen eine Betriebsnummer. Diese wird bei der Agentur für Arbeit beantragt und ist wichtig, für alle Meldungen zu den Sozialversicherungsträgern. Zusätzlich erfolgt eine Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung). Anschließend können Mitarbeiter zur Sozialversicherung angemeldet werden.
Besteht keine Sofortmeldepflicht (siehe hierzu: Für welche Branchen besteht eine Sofortmeldepflicht und bis wann hat diese zu erfolgen?), muss der Arbeitgeber den neuen Mitarbeiter spätestens 6 Wochen nach Beschäftigungsbeginn bei der zuständigen Krankenkasse (diese muss der Mitarbeiter dem Arbeitgeber mitteilen) angemeldet haben.
In den unten genannten Wirtschaftszweigen ist die Abgabe einer Sofortmeldung für neu eingestellte Arbeitnehmer vorgeschrieben. Dies dient der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Ein Verstoß gegen die Sofortmeldeplicht kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € verhängt werden.

Die Sofortmeldung muss vor bzw. spätestens mit der Beschäftigungsaufnahme erfolgen. Unter Angabe des Namens und der Rentenversicherungsnummer (SV-Nr.) wird die Sofortmeldung vom Arbeitgeber bzw. dem Lohnbüro elektronisch an den Zoll übermittelt. Sollte die SV-Nr. nicht vorliegen, benötigt der Arbeitgeber zusätzlich den Geburtsnamen, Geburtsort und -land sowie die vollständige Adresse.

Wirtschaftszweige der Sofortmeldepflicht:
• Baugewerbe
• Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
• Personenbeförderungsgewerbe
• Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe
• Schaustellergewerbe
• Unternehmen der Forstwirtschaft
• Gebäudereinigungsgewerbe
• Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
• Fleischwirtschaft
• Prostitutionsgewerbe
Sozialversicherung:
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Pflichtbeiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung) wird am drittletzten Bankarbeitstag im laufenden Monat fällig.
Um die Frist einzuhalten, muss der Beitragsnachweis spätestens um 0.00 Uhr am fünftletzten Bankarbeitstag des Monats der Einzugsstelle vorliegen. Da die Fälligkeit vor Ablauf des laufenden Monats liegt, werden hier insbesondere bei Stundenlohnempfängern (tatsächliche Werte stehen vor Ablauf des Monats nicht fest) geschätzte Beiträge gemeldet und abgeführt.
Im Folgemonat werden die geschätzten Beiträge dann korrigiert, wobei nun die tatsächlichen Werte bis zum Ende des Monats zugrunde gelegt werden können.
Einzugsstelle aller Sozialversicherungsbeiträge ist die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist die Minijobzentrale in Essen zuständig.

Lohnsteuer:
Die Lohnsteuerschuld entsteht, sobald der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer sein Gehalt auszahlt. Der Zeitraum für die monatliche Lohnsteueranmeldung läuft stets bis zum 10. Tag des darauffolgenden Monats.
Steuerklasse I:
• Alleinstehende (Ledige, Geschiedene, Verwitwete)
• Verheiratete / eingetragene Lebenspartner, wenn sie dauerhaft von ihrem Ehepartner getrennt leben

Steuerklasse II:
• Alleinerziehende (ab dem 1. Kind)

Steuerklasse III:
• Verheiratete / eingetragene Lebenspartner, der andere Ehegatte / Lebenspartner wird dann in Steuerklasse V eingeordnet
• Verwitwete, im Jahr des Todes + Folgejahr, wenn Ehegatte / Lebenspartner Steuerklasse V

Steuerklasse IV:
• Verheiratete / eingetragene Lebenspartner, beide Ehegatten / Lebenspartner wählen Steuerklasse IV

Steuerklasse V:
• Verheiratete / eingetragene Lebenspartner, der andere Ehegatte / Lebenspartner wird dann in Steuerklasse III eingeordnet

Steuerklasse VI:
• Ledige und Verheiratete / eingetragene Lebenspartner
• ab dem zweiten Beschäftigungsverhältnis (sofern das Entgelt größer als 450 € ist)
• wenn der Arbeitnehmer seine Steuer-ID Nummer nicht mitteilt und der Arbeitgeber keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für den Arbeitnehmer abrufen kann

Eine Änderung der Steuerklasse kann beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Dazu stellt das Bundesfinanzministerium einen offiziellen Antrag auf Steuerklassenwechsel bereit.
Der Mitarbeiter verdient regelmäßig nicht mehr als 538 Euro pro Monat und 6.456,00 € pro Jahr. Ein Minijob ist grundsätzlich sozialversicherungsfrei in der Kranken -, Pflege -, und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung ist er grundsätzlich pflichtig – kann sich aber auf Antrag davon befreien lassen. Der Arbeitgeber hat dennoch pauschale Beiträge zur Kranken -, und Rentenversicherung abzuführen.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn
• die Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres von vorneherein auf nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist.
• die Beschäftigung nicht berufsmäßig, also nur gelegentlich ausgeübt wird, d.h. sie ist grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung. Eine kurzfristige Beschäftigung darf dem Beschäftigten nicht als Haupteinkommen dienen.

Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich, die Geringfügigkeitsgrenze von 538 € gilt bei einer kurzfristigen Beschäftigung nicht. Eine kurzfristige Beschäftigung ist in allen Zweigen der Sozialversicherung frei.

Welche Zeitgrenze gilt, hängt davon ab, wie viele Tage der AN pro Woche arbeitet. Bei mind. 5 Tagen pro Woche geht man von max. 3 Monaten aus, ansonsten greift die 70 Tage Regelung.
Unter einem Midijob versteht man ein Arbeitsverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer mehr als 538,00€ (Minijob) und weniger als 2.000,00€ brutto verdient.
Bewegt sich das Gehalt des Arbeitnehmers zwischen diesen beiden Grenzen, hat der Arbeitnehmer etwas geringere Sozialabgaben zu zahlen. Es entsteht kein Nachteil für den Arbeitnehmer. Dieser erwirbt trotzdem die vollen Rentenansprüche.
In welcher Höhe kann ein Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwendungen für die Auswärtstätigkeiten seiner Mitarbeiter steuerfrei erstatten?

Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird.
Bei eintägigen Auswärtstätigkeiten im Inland können folgende steuer- und sozialversicherungsfreien Verpflegungsmehraufwendungen durch den Arbeitgeber gezahlt werden:
• Abwesenheit von mehr als acht Stunden: € 14,00

Bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit im Inland ergeben sich folgende Beträge:
• An- und Abreisetag (ohne Mindestabwesenheit): je € 14,00
• Zwischentag (24 Stunden Abwesenheit): € 28,00
Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird.
Bei eintägigen Auswärtstätigkeiten im Inland können folgende steuer- und sozialversicherungsfreien Verpflegungsmehraufwendungen durch den Arbeitgeber gezahlt werden:

Abwesenheit von mehr als acht Stunden:
€ 14,00

Bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit im Inland ergeben sich folgende Beträge:

An- und Abreisetag (ohne Mindestabwesenheit):
je € 14,00

Zwischentag (24 Stunden Abwesenheit):
€ 28,00
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