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Vermögen absichern und aufbauen

Geschäftsleiter der Gestaltungsberatung bei L&P.

Zuletzt aktualisiert: 12.12.2025
Handwerksunternehmer arbeitet in seiner Werkstatt als Beispiel für Mittelstandsberatung

Das Wichtigste in Kürze

  • Haftungsbeschränkung der GmbH: Privatvermögen des Unternehmers ist bei Insolvenz in der Regel geschützt; nur das Gesellschaftsvermögen haftet.

  • Vermögenssicherung: Gewinnvorträge in der GmbH sind unternehmerischem Risiko ausgesetzt – Sicherung durch Übertragung ins Privatvermögen oder durch Holdingstruktur sinnvoll.

  • Steuerliche Effekte: Gewinne in der GmbH werden zunächst niedriger besteuert; bei Entnahme ins Privatvermögen fällt zusätzliche Steuer an, was das Investitionsvolumen reduziert.

  • Holding-Modell: Gewinne werden an eine Holding-GmbH ausgeschüttet, dort fast steuerfrei geparkt und reinvestiert; so bleibt Vermögen geschützt und das Investitionsvolumen deutlich höher.

  • Flexibilität: Entnahme aus der Holding ins Privatvermögen ist jederzeit möglich, dann aber mit Letztversteuerung; optimale Kombination aus Vermögensschutz und Steuerersparnis.

Kleine und mittelständische Unternehmen betreiben ihre Geschäftsmodelle häufig in Rechtsform der GmbH. Die Beschränkung der unternehmerischen Haftung stellt hier sicherlich häufig den Kernaspekt dar. Für operative Risiken der Geschäftstätigkeit haftet hier lediglich das Vermögen der Gesellschaft. Das private Vermögen des Unternehmers ist, auch im Falle einer Insolvenz, im Normalfall vollständig abgesichert.

Absicherung des bereits aufgebauten Vermögens

Bei profitablen Unternehmen können sich im Laufe der Geschäftstätigkeit beträchtliche Gewinnvorträge ansammeln. Dieses im Laufe der Zeit entstandene „Eigenkapitalpolster“ steht etwaigen Gläubigern auch im Krisenfall als Haftungsmasse zur Verfügung. Bei diesen Gewinnen der Vergangenheit handelt es sich um Vermögen, welches weiterhin dem unternehmerischen Risiko unterliegt. Im Extremfall der Insolvenz kann dieses mühsam aufgebaute Vermögen demnach wieder vollständig vernichtet werden.

Vor dem Hintergrund der dauerhaften Vermögenssicherung kann es demnach sinnvoll sein, die Gewinne der Vergangenheit auf die private Ebene zu überführen und damit einem etwaigen Gläubigerzugriff permanent zu entziehen. Dies gilt selbst für den Extremfall der Insolvenz, denn das private Vermögen des Unternehmers selbst unterliegt bei der Rechtsform der GmbH grundsätzlich keinerlei Haftung.

Steuerliche Konsequenzen der Vermögenssicherung

Aus steuerlicher Betrachtungsweise können Kapitalgesellschaften von der sog. Thesaurierungsbegünstigung profitieren. Während Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften (bspw. GmbH & Co. KG) ihre Gewinne, unerheblich von deren Verwendung, in der Spitze grundsätzlich mit bis zu 48,1 % versteuern müssen, werden die Gewinne einer GmbH zunächst lediglich mit einem Steuersatz von durchschnittlich 29,8 % versteuert. Aufgrund der geringeren Steuerbelastung ergibt sich ein höheres Re-Investitionsvolumen auf Ebene der GmbH. Nur für den Fall der Privatisierung der Gewinne, erfolgt eine Letztversteuerung mit weiteren 19,6 %-Punkten, sodass sich in diesem Fall die Gesamtsteuerbelastung auf 49,4 % des seinerzeit erzielten Gewinns beläuft.

Die Privatisierung und damit permanente Sicherung von Vermögen führt aufgrund der o.g. Letztbesteuerung zu einer Reduktion des Kapitalanlagevolumens (Steuerkosten der Vermögensabsicherung). Folglich stehen sich die Aspekte der Vermögenssicherung und die damit einhergehende Steuerbelastung konträr gegenüber.

Kombination der Vorteile: Einsatz der Mittelstandsholding

Durch den Einsatz der Mittelstandsholding kann dieser gegenläufige steuerliche Aspekt kompensiert werden. Das Gestaltungsmodell kombiniert demnach die folgenden beiden Vorteile miteinander:

  1. Absicherung der Gewinne der Vergangenheit „Vermögenssicherung“
  2. Erhalt des privilegierten Steuersatzes der GmbH „hohes Re-Investitionsvolumen“

Zur Integration des Konzepts erfolgt die Gründung einer zweiten GmbH, deren alleiniger Zweck darin besteht, die Anteile an der operativ tätigen GmbH zu halten („Holding“). Die Gewinnausschüttungen erfolgen anschließend nicht auf die privaten Konten des Unternehmers, sondern an die Holding-GmbH. Da die Gewinne im Besteuerungssystem der Kapitalgesellschaften verbleiben, wird für diesen Zwischenschritt lediglich eine minimale Steuerbelastung von einem Prozentpunkt erhoben.

Der große Vorteil besteht darin, dass der Vermögensaufbau künftig auf Ebene der Holding-GmbH und demnach mit noch nicht vollständig versteuertem Vermögen erfolgt. Hieraus ergibt sich ein um 18,6 % höheres Investitionsvolumen auf Ebene der Holding GmbH. Die Holding kann demnach als Spardose verstanden werden, die alleine dem Vermögensaufbau dient. Ein privater Verbrauch des „Spardosenvermögens“ ist weiterhin jederzeit möglich, der Zugriff führt jedoch zur Erhebung der verbleibenden Steuer. Die Entscheidung, ob und zu welchem Zeitpunkt die Letztversteuerung erfolgt, obliegt hier, anders als bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, dem Unternehmer selbst.

Resümee: Das Einrichten einer Holding GmbH lohnt sich, um erhebliche Gewinnvorträge (Eigenkapitalpolster) vor unternehmerischen Risiken, wie z.B. Insolvenz, zu schützen.

Beispiel für die Vermögenssicherung und den Vermögensaufbau durch den Einsatz der Mittelstandsholding:

In einer mittelständischen GmbH hat sich ein betrieblich derzeit nicht erforderliches Kapitalpolster i.H.v. TEUR 400 angesammelt. Um dieses Kapitalpolster permanent abzusichern, erfolgt eine Privatisierung des Betrages. Mit dem nach Steuerabzug verbleibenden Vermögen soll eine vermietete Immobilie erworben werden.

Berechnungsannahmen: Jahreskaltmiete 4,5 % des Kaufpreises, die generierten Mieterträge werden wiederum angelegt – Zinssatz 1,0 %, Mehr-Verwaltungskosten für die GmbH TEUR 1,5 p.a.

Lösung:

Aus dem Beispiel lässt sich leicht erkennen, dass die Ausnutzung des deutlich höheren Re-Investitionsbetrages (TEUR 106) zu entsprechend höheren Erträgen führt. Daneben werden die laufenden Mieterträge in der Holding GmbH mit einem deutlich geringeren Steuersatz (15,8 %) im Vergleich zum Privatinvest (48,1 %) besteuert. Mehr zum Steuervorteil der Immobilien-GmbH erfahren Sie in dem Blogbeitrag „Immobilien-GmbH – effektiver Vermögensaufbau durch Steuerprivilegien„.

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Wir beraten Sie gerne ausführlich zum Thema Vermögensaufbau durch den Einsatz der Mittelstandsholding.

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