Wussten Sie schon, dass Sie bei Kenntnis der Schwangerschaft die Steuerklassen wechseln können, um dadurch eine Erhöhung des Mutterschutz- und Elterngeldes zu bewirken? Und das völlig rechtskonform. Denn das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits 2019 entschieden, dass ein Steuerklassenwechsel aus diesen Beweggründen kein Rechtsmissbrauch ist. Das Thema bekommt derzeit wieder erhöhte Aufmerksamkeit, weil aktuell die Abschaffung der Steuerklassen III und V diskutiert wird. Und genau in diese könnten Sie wechseln für ein erhöhtes Elterngeld. Daher könnte es sein, dass dieses Modell nur noch wenige Jahre möglich ist… Wie es genau funktioniert und ob es für Sie in Frage kommt, erfahren Sie in diesem Artikel.
Diese zwei Voraussetzungen müssen zum Steuerklassenwechsel bei Schwangerschaft erfüllt sein
- Sie müssen Eheleute bzw. Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sein.
- Der Wechsel muss grundsätzlich sieben Monate vor dem Monat, in dem der Mutterschutz beginnt, bereits vollzogen sein. Das heißt, Sie sollten den Wechsel direkt mit Kenntnis der Schwangerschaft beantragen.
- Denn für die Berechnung des Elterngeldes zählen in der Regel die zwölf Monate vor der Geburt. Innerhalb dessen ist der Bemessungszeitraum der Steuerklasse maßgeblich, die am längsten gegolten hat. In diesem Fall richtet es sich dann eben nach den genannten sieben Monaten.
- Achtung: Somit führt ein Wechsel erst nach den ersten drei Monaten der Schwangerschaft nicht zur Erhöhung des Elterngeldes.
Wie das Modell des Steuerklassenwechsels zur Erhöhung des Elterngeldes funktioniert
Sind die beiden genannten Voraussetzungen erfüllt, steht folgendem Steuerklassenwechsel nichts mehr im Weg: Ehefrau geht auf Steuerklasse III und Ehemann wechselt in Steuerklasse V. Der Wechsel der werdenden Mutter in die Steuerklasse III sorgt für die gewünschte Erhöhung des Mutterschafts- und Elterngeldes, da sich beides von den letzten Nettos berechnet.
Während der Schwangerschaft führt der Wechsel zwar zu mehr Steuerabzug beim Ehemann durch den Wechsel in die Steuerklasse V, und damit folglich zu weniger Netto auf dieser Seite. Doch mit Abgabe der Einkommensteuererklärung wird dies dann richtiggestellt und wieder ausgeglichen. Im Endergebnis hat man dann exakt den gleichen Nettobetrag wie sonst auch – plus die finanziellen Vorteile durch die Erhöhung von Mutterschafts- und Elterngeld.
Bei Nutzung dieses Modells sollte nur beachtet und eingeplant werden, dass Sie für die Zeit bis zur Abgabe der ESt-Erklärung etwas weniger an Lohnzufluss haben als üblich.
Direkt nach der Geburt können Sie auch wieder in Ihre ursprünglichen Klassen zurück wechseln, da Eltern mehrfach im Jahr ihre Steuerklassen ändern können. Hier ist nur wichtig, dass im Anschluss an die Geburt keine weiteren Lohnersatzleistungen von der Mutter bezogen werden.
Sie sind schwanger und möchten auf dieses Modell umsteigen?
Sprechen Sie Ihren Steuerberater frühzeitig an! Denken Sie an die sieben Monate Bemessungszeitraum, die ein wirksamer Wechsel benötigt.
Wir wünschen alles Gute für Ihre Familienplanung!