JStG 2022 bringt Entlastungen für bestimmte PV-Anlagen

JStG 2022 bringt Entlastungen für bestimmte PV-Anlagen

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Steigende Energiepreise, die Abschaffung der EEG-Umlage und der Ausbau der erneuerbaren Energien rücken aktuell verstärkt in den öffentlichen Fokus. Durch eine eigene Photovoltaikanlage (PV-Anlage) werden Gebäudeeigentümer unabhängiger von der teilweise rasanten Preisentwicklung am Strommarkt. Auch gewinnen solche Anlagen aufgrund von Änderungen im novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zunehmend an Beliebtheit. Hervorzuheben sind daneben insbesondere die umfangreichen Änderungen im Rahmen des Jahressteuergesetztes (JStG) 2022, die ein steigendes Interesse an Photovoltaikanlagen erwarten lassen. Bei welchen PV-Anlagen mit steuerlichen Entlastungen sogar rückwirkend zu rechnen ist, das haben wir für Sie nachfolgend kurz und knapp zusammengefasst.

 

1. Einkommensteuerliche Neuerungen

Aufgrund der Änderungen des JStG 2022 werden Erträge aus dem Betrieb von bestimmten Photovoltaikanlagen künftig von der Einkommensteuer befreit, soweit die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

(1)	Einkommensteuerliche Neuerungen

Die Befreiung gilt bereits rückwirkend für Erträge ab dem 01. Januar 2022 und weitet damit die bereits bestehenden Befreiungsmöglichkeiten für PV-Anlagen aus. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass die Befreiung auch Anlagen erfasst, die bisweilen zu negativen Einkünften führen. Insoweit entfällt zukünftig die Möglichkeit der Berücksichtigung von steuermindernden Verlusten.

Die Anwendung der rückwirkenden Steuerbefreiung ist verpflichtend. Dementsprechend ist das Zusammenspiel zwischen dieser Änderung und weiteren steuerlichen Optionen (bspw. Investitionsabzugsbeträge) von besonderer Bedeutung, wenngleich die steuerlichen Auswirkungen aufgrund der Aktualität in vielen Fällen noch nicht abschließend geklärt sind.

 

2. Umsatzsteuerliche Neuerungen

Weiterhin wurde auch eine Neuerung hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung eingeführt: Der Erwerb sowie die Installation von bestimmten PV-Anlagen (einschl. Stromspeicher) unterliegen ab dem 01. Januar 2023 nicht mehr der Umsatzsteuer.

Mit der neuen Regelung wird sowohl auf Seite der Anlagenbetreiber als auch auf Seiten der Finanzverwaltung, eine Bürokratieentlastung erreicht. Da künftig keine Umsatzsteuer mehr auf den Erwerb der PV-Anlagen erhoben wird, entfällt künftig die faktische Verpflichtung als umsatzsteuerlich vollwertiger Unternehmer aufzutreten, um vom steuerlichen Vorteil, dem Erwerb zum Nettopreis, zu profitieren. Die bisherigen Steuererklärungsverpflichtungen entfallen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

Umsatzsteuerliche Neuerungen

Die Neuregelung wirkt sich daneben auch auf die laufende Besteuerung des selbst verbrauchten bzw. des eingespeisten Stroms aus, da bei solchen Neuanlagen regelmäßig keine Umsatzsteuer mehr an die Finanzverwaltung abzuführen ist.

Die Komplexität und die Gegebenheiten des Einzelfalls lassen eine pauschalierte Aussage hinsichtlich der korrekten einkommensteuerlichen und umsatzsteuerlichen Behandlung nicht zu.

Gerne beraten wir Sie bezüglich der steuerlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Ihrem geplanten Erwerb einer Photovoltaikanlage und der damit verbundenen Gestaltungspotenziale.


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Sebastian Zimmer
Sebastian Zimmer
Team Gestaltungsberatung
Steuerberater
Master of Laws (LL.M.)
 
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