Grundsteuer

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Mit Lehnen & Partner durch die Grundsteuerreform


Was erwartet Sie?

  • Reformierung der Grundsteuer und neue Verpflichtung zur Abgabe einer „Grundsteuererklärung“ im Sommer 2022
  • Praktische Umsetzung, Fristen und Wertmaßstäbe

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Sie als Grundstückseigentümer entrichten für jedes Ihrer Grundstücke jährlich einen Betrag an Grundsteuer, welche durch Ihre Gemeinde erhoben wird. Die Höhe der Grundsteuer basierte bisher auf den Wertverhältnissen der Jahre 1935 bzw. 1964, da die gesetzlich verpflichtende laufende Aktualisierung der Werte der Objekte praktisch von den Behörden nie umgesetzt wurde. Hieraus resultierten im Einzelfall erhebliche Ungleichbehandlungen sodass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet war eine Neuregelung zu schaffen und die Grundsteuer zu reformieren.

Aus diesem Grund sind auch Sie, sehr verehrter Leser, verpflichtet auf den Stichtag 1. Januar 2022 eine Grundsteuererklärung, für all Ihre Grundstücke, auf elektronischem Wege abzugeben. Die aus dieser Steuererklärung abgeleitete Höhe der Grundsteuer ist für die nächsten 7 Jahre bindend, bevor anschließend wiederum eine Aktualisierung der Werte auf Basis einer erneuten Steuererklärung erfolgt.

Den Zeitraum zur Abgabe der Grundsteuererklärungen hat der Gesetzgeber sehr kurz bemessen, sodass diese in der Zeit von 1. Juli bis spätestens zum 31. Oktober 2022 abzugeben sind. Hintergrund für die kurze Frist ist die Bearbeitungszeit auf Seiten der Behörden, da neben den Finanzämtern auch noch die Gemeinden ausreichend Zeit benötigen, um die eigentliche Höhe der neuen Grundsteuer festzulegen. Der endgültige Steuerbetrag wird frühestens Ende 2024 feststehen, sodass die Gemeinden ab 1. Januar 2025 erstmals die neue Grundsteuer erheben können.

Wertmaßstäbe

Unbebaute Grundstücke
Unbebaute Grundstücke
  • Grundstücke ohne Bauwerke (z.B. Gartengrundstücke)
  • Grundstücke mit Gebäuden in der Bauphase, welche zum 1. Januar 2022 noch nicht fertiggestellt waren

► Wertermittlung auf Basis der nackten Bodenwerte

► Besonderheiten bei unterschiedlichen Bodenwerten (Vorderland-, Hinterland o.Ä.)

Wohnimmobilien
Wohnimmobilien
  • Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser
  • Eigentumswohnungen

► Wertermittlung u.a. auf Basis der Wohnfläche der Räumlichkeiten und in Abhängigkeit vom Alter des Gebäudes

► Besonderheiten bestehen bei An- und Umbauten sowie sanierten Objekten

Geschäftsgebäude
Geschäftsgebäude
  • Gewerbe- und Geschäftsimmobilien
  • Öffentliche Bauwerke

► Wertermittlung u.a. auf Basis der Grundfläche der Gebäude und in Abhängigkeit vom Alter der Gebäude

► Besonderheiten bestehen bei An- und Umbauten sowie sanierten Objekten

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
  • Aktive L+F-Betriebe
  • Reine Verpachtungsbetriebe

► Wertermittlung auf Basis der Nutzungsart der jeweiligen Flächen des gesamten Betriebes

► Besonderheiten bestehen bei  der Hofstelle, Nebenbetrieben, Weingütern, Windkraftanlagen und Tierbeständen

 


 

In einzelnen Bundesländern erfolgt die Wertermittlung der Grundstücke auf Basis von abweichenden Berechnungsmodellen. Wir setzen für Sie das jeweils maßgebende Verfahren um und beraten Sie im Hinblick auf die optimale Wertermittlung!

Ihre Ansprechpartner

Lehnen & Partner
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