Basis-Infos Energiepreispauschale

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Basis-Infos Energiepreispauschale

Mit den steigenden Energiekosten, zum Beispiel für Kraftstoffe und Strom, hat die Bundesregierung steuerliche Maßnahmen eingeführt, um die Bevölkerung diesbezüglich zu entlasten. Zu den Maßnahmen zählen u.a. die Energiepreispauschale von 300 €. Diese Pauschale wird einmalig an alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen ausgezahlt - bei Arbeitnehmern in der Regel vom Arbeitgeber. Der Anspruch entsteht zum 1. September 2022. Nachfolgend haben wir Ihnen Basis-Informationen zur Energiepreispauschale (EPP) zusammengestellt. Diese Informationen ersetzen nicht die individuelle Beratung. Kontaktieren Sie uns bei Fragen jederzeit gerne.

 

Folgende Personengruppen mit Wohnsitz in Deutschland haben Anspruch auf die EPP:

  • Alle in Deutschland tätigen, unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer
    • Voll- und Teilzeitkräfte
    • Kurzzeitbeschäftige
    • Werkstudenten mit den Steuerklassen 1-5
    • Mini-Jobber, wenn es sich um das erste Dienstverhältnis (Hauptbeschäftigung) handelt (Nachweis zwingend erforderlich, der Arbeitnehmer muss dies seinem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, wir stellen Ihnen gerne ein entsprechendes Formular zur Verfügung)
    • Mitarbeiter in Elternzeit (Nachweis ebenfalls zwingend erforderlich, z.B. Elterngeldbescheid)
  • Alle Personen, die im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:
    • § 13 Einkommensteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft),
    • § 15 Einkommensteuergesetz (Gewerbebetrieb),
    • § 18 Einkommensteuergesetz (selbständige Arbeit)

 

Ihr Steuerberater benötigt alle erforderlichen Nachweise bis zum 05. August 2022. Sollten die Dokumente nicht fristgerecht vorliegen, können Arbeitnehmer die Energiepauschale mit der Steuererklärung 2022 geltend machen. 
 

Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, insbesondere beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler, haben keinen Anspruch auf die EPP.

 

EPP bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern

Die EPP ist steuerpflichtig, außer bei Mini-Jobbern, und generell sozialversicherungsfrei. Bei Arbeitnehmern erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber, in der Regel mit dem Lohn bzw. Gehalt für den September 2022. Bei quartalsweiser Lohnsteueranmeldung kann die Auszahlung auch erst im Oktober 2022 erfolgen.

Wenn Sie keine Lohnsteuer abgeben, sind Sie von der Zahlpflicht befreit. Dann erhalten die Arbeitnehmer die EPP über die Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung 2022.

Damit eine Doppelauszahlung der Energiepreispauschale vermieden wird, muss der Arbeitgeber auf der elektronischen Lohnsteueranmeldung des Mitarbeiters den Großbuchstaben E angeben. Hierdurch kann das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung erkennen, dass bereits eine Auszahlung erfolgt ist. Die Softwarehersteller werden voraussichtlich eine neue Lohnart für die Auszahlung der Energiepreispauschale zur Verfügung stellen. Dadurch kann die Auszahlung der Pauschale dokumentiert werden und der erforderliche Großbuchstabe E wird bei Auszahlung auch in der Lohnsteuerbescheinigung 2022 abgedruckt.

 
Berücksichtigung der EPP bei der Lohnsteueranmeldung wie folgt:
  • bei monatlicher Abgabe: August 2022
  • bei quartalsweiser Abgabe: 3. Quartal 2022, d.h. bis 10.10.2022 bzw. auch erst im Oktober 2022 (Wahlrecht)
  • bei jährlicher Abgabe: für das Jahr 2022, d.h. bis 10.01.2023 -bzw. hat der Arbeitgeber hier das Wahlrecht ganz auf die Auszahlung der Energiepreispauschale zu verzichten - der Arbeitnehmer muss die Pauschale dann über die Einkommensteuerveranlagung 2022 geltend machen
 
Refinanzierung der EPP

Die Arbeitgeber finanzieren die Auszahlung der EPP aus dem Lohnsteueraufkommen. Abhängig vom Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist die ausgezahlte Energiepreispauschale von der gesamten einzubehaltenden Lohnsteuer abzusetzen. Im Regelfall wird die Pauschale schon vorab refinanziert. In den restlichen Fällen soll zumindest sichergestellt werden, dass zwischen der Auszahlung der Pauschale und Refinanzierung kein zu langer Zeitraum liegt. Auch Doppelauszahlungen oder Probleme bei einem Arbeitgeberwechsel sollen wirksam vermieden werden. Sollte die Auszahlung der EPP die Lohnsteuer übersteigen, wurde die Möglichkeit geschaffen, dass der Arbeitgeber eine sogenannte Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abgibt. Ein weiterer Antrag ist nicht erforderlich. Der ermittelte Differenzbetrag wird dann direkt durch das Finanzamt an den betreffenden Arbeitgeber ersetzt.

 
EPP bei Selbständigen und Gewerbetreibenden

Wer Gewinneinkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, hat Anspruch auf die EPP. Also auch Sie als Arbeitgeber. Hier erfolgt die Auszahlung über eine Verminderung der festgesetzten Einkommensteuervorauszahlung um 300 € für das dritte Quartal 2022, die zum 10.09.2022 fällig wäre.

Auf welche Weise die Einkommensteuervorauszahlung herabgesetzt wird, entscheiden die obersten Finanzbehörden der Länder jeweils in eigener Zuständigkeit. Entweder wird ein entsprechend geänderter Vorauszahlungsbescheid für den 10. September 2022 verschickt. Oder die Herabsetzung erfolgt durch eine Allgemeinverfügung jeweils durch die oberste Landesfinanzbehörde und dann geschieht dies verwaltungsintern. Das heißt, es wird kein geänderter Vorauszahlungsbescheid verschickt. Falls bereits für den 10.09.2022 auf der Grundlage des „alten“ Vorauszahlungsbescheides Zahlungen an das Finanzamt geleistet wurden, wird der überzahlte Betrag automatisch auf das Konto zurückerstattet, soweit keine weiteren Steuerrückstände bestehen.

 
Wir regeln die Auszahlung der EPP an Ihr Team

Wenn Sie uns mit der Lohnbuchhaltung beauftragt haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für Ihre Fragen zur Verfügung und regeln alles zur Auszahlung der Energiepreispauschale.

Diese Information stellt lediglich einen ersten Überblick dar und ersetzt nicht die individuelle Beratung. Kontaktieren Sie uns jederzeit gerne. Wer mehr lesen möchte, findet weiterführende Informationen, beispielsweise zu vielen Sonderfällen im Bereich der Arbeitnehmerregelungen, hier in den „FAQs zur Energiepreispauschale (EPP)“ des Bundesfinanzministeriums.

 

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Tanja Palzer
Tanja Palzer
Bilanzbuchhalterin
Zert. Steuerberatungsassistentin in der (Zahn-) Ärzteberatung (IBG/HS Bremerhaven)
 
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