Reform der Pflegeversicherung – Ab 01.07.23 Beitragsanhebung differenziert nach Kinderanzahl

Reform der Pflegeversicherung – Ab 01.07.23 Beitragsanhebung differenziert nach Kinderanzahl

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Um unter anderem die finanzielle Stabilisierung der sozialen Pflegeversicherung langfristig zu gewährleisten, wird die gesetzliche Pflegeversicherung in zwei Schritten reformiert: So sollen Leistungsbeträge zum 01.07.2023 sowie zum 01.01.2025 angehoben werden. Am 26.05.2023 hat der Bundestag nun genanntes Pflegeunterstützungs- und  -entlastungsgesetz (PUEG) beschlossen, die finale Verabschiedung des Gesetztes steht noch aus.* Zum 01.07.2023 soll demnach der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung auf 3,4 % bzw. 4 % erhöht werden. Ein neuer Regierungsentwurf sieht dabei eine Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern vor. Wie genau das geregelt werden soll, das erfahrt Ihr in diesem Blogbeitrag.

 

Erhöhung & Staffelung je nach Kinderanzahl

Aktuell liegt der gesetzliche Beitrag zur Pflegeversicherung für Menschen ohne Kinder bei 3,4 % und für Menschen mit Kind(ern) bei 3,05 % des Bruttolohns. Zum 01.07.2023 soll dieser nun folgendermaßen erhöht und wie folgt auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt werden:

Übersicht PV Beiträge

Neu ist die gestaffelte Entlastung der Versicherten je nach Anzahl der Kinder. Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden somit ab dem 2. bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder. Sobald alle Kinder über 25 und damit aus der Erziehungszeit sind, gilt dauerhaft lebenslang der Ein-Kind-Beitrag, auch in der Rentenzeit.

 

Notwendige Vorbereitungen für Arbeitgeber zum 01.07.2023

Als Arbeitgeber seid Ihr dazu verpflichtet, je Arbeitnehmer*in die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter in geeigneter Form gegenüber den beitragsabführenden Stellen (Lohnabrechnung) nachzuweisen, wenn diese Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind (vgl. § 55 Abs. 3 S. 6 SGB XI neu). Selbstzahler müssen die Elterneigenschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen.

Die Vorgehensweise bei Adoptivkindern ist noch nicht abschließend geklärt. Daher solltet Ihr auch in diesem Fall einen Nachweis der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) anfordern.

Insofern benötigen wir als Euer Partner für die Lohnabrechnung eine Kopie des Nachweises der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) je Arbeitnehmer*in spätestens bis zum 10.07.2023! Damit können korrekte Abrechnungen der PV-Beiträge ab 07/2023 sichergestellt und Nachberechnungen vermieden werden.

Werden Kinder nach dem 30.06.2023 geboren, ist ein Nachweis der Geburtsurkunde unaufgefordert an die Lohnabrechnungsstelle zuzusenden.

Bei Fragen und Unklarheiten kontaktiert direkt Eure*n jeweilige*n Lohnbuchhalter*in. Wir stehen Euch jederzeit gerne zur Verfügung und kommen mit entsprechenden Nachweis-Formularen auf Euch zu.  

*Wichtig: Bitte beachtet, dass das Gesetzgebungsverfahren zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) aktuell noch nicht abgeschlossen ist. Die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen können sich bis zum 01.07.2023 jederzeit noch ändern. Wir halten Euch auf dem Laufenden.


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