Neuregelung MoPeG erfordert Tätigwerden für alle GbRs mit Grundbesitz oder Anteilen an einer GmbH/AG

Neuregelung MoPeG erfordert Tätigwerden für alle GbRs mit Grundbesitz oder Anteilen an einer GmbH/AG

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Zum 01.01.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Das neue Gesetz enthält eine umfassende Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, insbesondere die Rechtsfähigkeit der GbR und die Abkehr vom Gesamthandsprinzip.
 

Teil des neuen Gesetzes ist auch die Einführung und Einrichtung eines Gesellschaftsregisters für GbRs (öffentliches Register eigens für GbRs nach Vorbild des Handelsregisters). Diese Eintragung ist grundsätzlich freiwillig, außer in diesen Fällen:

 

  1. die GbR hält Grundbesitz oder
  2. die GbR ist Anteilseigner einer GmbH/AG oder
  3. die GbR plant den Erwerb von Grundbesitz oder Anteilen an einer GmbH/AG.

 

In diesen Fällen ist eine Eintragung ins Gesellschaftsregister erforderlich, da eine GbR ab 2024 nur noch dann Grundstücke bzw. Anteile an einer GmbH/AG kaufen oder verkaufen kann, wenn sie vorher im Gesellschaftsregister eingetragen wird. Bei der Eintragung im Gesellschaftsregister wird der Rechtsformzusatz „eGbR“, „eingetragene GbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ zwingend.

 

So können Sie sich eintragen lassen

Seit dem 01.01.2024 ist die Anmeldung zur Eintragung ins Gesellschaftsregister über einen Notar möglich (notarielle Beglaubigung der Unterschrift aller Gesellschafter sowie elektronische Anmeldung). Die Anmeldung zur Eintragung im Gesellschaftsregister durch eine Steuerberatungsgesellschaft ist nicht möglich.

 

Werden Sie jetzt tätig

Vermutlich müssen Sie bei der Anmeldung zur Eintragung mit einer längeren Prozessdauer rechnen bis die Eintragung wirksam ist. Daher raten wir dringlichst, dass Sie diese am besten sofort beantragen. Denn solange die GbR nicht eingetragen ist, kann der Kaufvertrag beim Notar nicht beurkundet werden.

Steuerlich bleibt in diesen Fällen alles beim Alten.

 

Denken Sie auch hieran

Mit der Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister geht auch die Eintragungspflicht der wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister einher. Dies ist wie bei uns über Ihren Steuerberater möglich, sofern die Steuerberatungsgesellschaft in Kooperation mit einer Rechtsberatung arbeitet.

 


 
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