Zuwendungen an Arbeitnehmer und Geschäftspartner

Zuwendungen an Arbeitnehmer und Geschäftspartner

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Es ist wieder so weit: Weihnachten steht vor der Tür und nicht nur privat, sondern auch geschäftlich stellt sich für viele die Frage „Was schenke ich?“.

Im geschäftlichen Kontext gibt es einige steuerliche Besonderheiten, die für den Schenkenden interessant sein könnten, da diese Steuervorteile mit sich bringen. In diesem Blogbeitrag geht es um genau dieses Thema.

 

Zuwendungen an Arbeitnehmer: Geschenke statt Weihnachtsfeier
 

Da in diesem Jahr Corona-bedingt viele Weihnachtsfeiern abgesagt werden mussten, haben wir für Sie ein paar Tipps zusammengestellt, wie Sie Ihren Arbeitnehmern dennoch eine Freude bereiten können. Hier ist zu beachten, dass kein Barlohn ausgezahlt werden darf, denn dieser wäre steuer- und sozialversicherungspflichtig.

 

  1. Steuer- und sozialversicherungsfreie Sachzuwendung im Wert von 44 € brutto, z.B. als Tankgutschein (Erhöhung in 2022 auf 50 €).
  2. Datenverarbeitungsgerät, z.B. eine Smartwatch, Smartphone oder Tablett. Hier wird für den Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer von 25 % (§ 40 Abs 2 Nr. 5 EstG) fällig, während die Leistung für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei bleibt.
  3. Ausschöpfung des Corona-Bonus in Höhe von 1.500 € - dieser wurde verlängert bis 31.03.2022 und ist sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei.

 

Zuwendungen an Geschäftspartner
 

Neben den Arbeitnehmern sollen ebenso geschätzte Geschäftspartner nicht zu kurz kommen. Auch hier kann man von steuerlichen Vorteilen Gebrauch machen, dabei sollten folgende Besonderheiten beachtet werden:

 

  1. Geschenke in Höhe von 35 € netto ohne abziehbare Vorsteuer an Geschäftspartner gelten zu 100 % als Betriebsausgabe.
  2. Geschenke über 35 €, z.B. eine Flasche Whiskey oder Wein, kann ein Unternehmer bis 10.000 € brutto jährlich mit 30 % pauschal versteuern, zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer. Geschenke an Geschäftspartner, die nur betrieblich genutzt werden können, sind unbegrenzt abzugsfähig und unterliegen auch nicht der Pauschalsteuer.

 


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Jennifer Weber
Jennifer Weber

Steuerberaterin
Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

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