Mit diesem Steuerklassenwechsel erhöht ihr rechtskonform euer Elterngeld

Familienzuwachs unterwegs? Möglichkeit zur Erhöhung des Elterngeldes nutzen

Wusstet ihr schon, dass ihr bei Kenntnis der Schwangerschaft die Steuerklassen wechseln könnt, um dadurch eine Erhöhung des Mutterschutz- und Elterngeldes zu bewirken? Und das völlig rechtskonform. Denn das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits 2019 entschieden, dass ein Steuerklassenwechsel aus diesen Beweggründen kein Rechtsmissbrauch ist. Das Thema bekommt derzeit wieder erhöhte Aufmerksamkeit, weil aktuell die Abschaffung der Steuerklassen III und V diskutiert wird. Und genau in diese könntet ihr wechseln für ein erhöhtes Elterngeld. Daher könnte es sein, dass dieses Modell nur noch wenige Jahre möglich ist… Wie es genau funktioniert und ob es für euch in Frage kommt, erfahrt ihr in diesem Artikel.

 

Diese zwei Voraussetzungen müssen zum Steuerklassenwechsel bei Schwangerschaft erfüllt sein

  1. Ihr müsst Eheleute bzw. Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sein.
  2. Der Wechsel muss grundsätzlich sieben Monate vor dem Monat, in dem der Mutterschutz beginnt, bereits vollzogen sein. Das heißt, ihr solltet den Wechsel direkt mit Kenntnis der Schwangerschaft beantragen.
    • Denn für die Berechnung des Elterngeldes zählen in der Regel die zwölf Monate vor der Geburt. Innerhalb dessen ist der Bemessungszeitraum der Steuerklasse maßgeblich, die am längsten gegolten hat. In diesem Fall richtet es sich dann eben nach den genannten sieben Monaten.
    • Achtung: Somit führt ein Wechsel erst nach den ersten drei Monaten der Schwangerschaft nicht zur Erhöhung des Elterngeldes.

 

Wie das Modell des Steuerklassenwechsels zur Erhöhung des Elterngeldes funktioniert

Sind die beiden genannten Voraussetzungen erfüllt, steht folgendem Steuerklassenwechsel nichts mehr im Weg: Ehefrau geht auf Steuerklasse III und Ehemann wechselt in Steuerklasse V. Der Wechsel der werdenden Mutter in die Steuerklasse III sorgt für die gewünschte Erhöhung des Mutterschafts- und Elterngeldes, da sich beides von den letzten Nettos berechnet.

Während der Schwangerschaft führt der Wechsel zwar zu mehr Steuerabzug beim Ehemann durch den Wechsel in die Steuerklasse V, und damit folglich zu weniger Netto auf dieser Seite. Doch mit Abgabe der Einkommensteuererklärung wird dies dann richtiggestellt und wieder ausgeglichen. Im Endergebnis hat man dann exakt den gleichen Nettobetrag wie sonst auch – plus die finanziellen Vorteile durch die Erhöhung von Mutterschafts- und Elterngeld.

Bei Nutzung dieses Modells sollte nur beachtet und eingeplant werden, dass ihr für die Zeit bis zur Abgabe der ESt-Erklärung etwas weniger an Lohnzufluss habt als üblich.

Direkt nach der Geburt könnt ihr auch wieder in eure ursprünglichen Klassen zurück wechseln, da Eltern mehrfach im Jahr ihre Steuerklassen ändern können. Hier ist nur wichtig, dass im Anschluss an die Geburt keine weiteren Lohnersatzleistungen von der Mutter bezogen werden.

 

Ihr seid schwanger und möchtet auf dieses Modell umsteigen?

Sprecht euren Steuerberater frühzeitig an! Denkt an die sieben Monate Bemessungszeitraum, die ein wirksamer Wechsel benötigt.

Wir wünschen alles Gute für eure Familienplanung! 

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