Die Treibhausgasminderungsquote und die Steuerpflicht-Frage

Die Treibhausgasminderungsquote und die Steuerpflicht-Frage

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Wann ist die Prämienzahlung der Treibhausgasminderungsquote für Halter von E-Fahrzeugen steuerfrei und wann ist sie steuerpflichtig? Wir klären auf.

 

Halter von Elektrofahrzeugen (dazu gehören E-Autos, E-Busse sowie E-Leichtnutzfahrzeuge wie E-Motorräder) können seit dem 01.01.2022 von der sogenannten Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) finanziell profitieren, indem sie die mit ihrem Ladestrom verbundene CO2-Ersparnis nutzen, um diese gegen Prämienzahlungen Dritten anzubieten. In diesem Verfahren des Quotenhandels können sie jährlich eine Art CO2-Zertifikat je Fahrzeug verkaufen. Als Abnehmer treten entweder Vermittler (Weiterverkauf an Interessenten/CO2-Emittenten) oder direkte Erwerber auf, die bereit sind, ein Entgelt von mehreren hundert Euro jährlich zu zahlen.

 

Ob diese Prämienzahlungen steuerpflichtig sind oder nicht, hängt davon ab, ob es sich um ein Fahrzeug im Privat- oder im Betriebsvermögen handelt.

  • E-Fahrzeug im Privatvermögen: die Erlöse aus dem THG-Quotenhandel sind steuerfrei und unterliegen nicht der Einkommensteuer
    • Diese Prämien sind mangels Anschaffung keiner Einkunftsart zuzuordnen, daher „privat“ und somit steuerfrei.
  • E-Fahrzeug im Betriebsvermögen: die Erlöse aus dem THG-Quotenhandel sind steuerpflichtig und unterliegen der Gewerbesteuer
    • Bei Gewerbetreibenden liegen regelmäßig Betriebseinnahmen vor, wenn es sich um ein betriebliches Fahrzeug handelt (es gibt keine Freigrenze). Diese sind somit als Teil des Gewinns steuerpflichtig.
  • E-Fahrzeug als Dienstwagen: Anspruchsberechtigt ist immer der im Fahrzeugschein eingetragene Halter, welcher bei einem Dienstwagen in der Regel der Arbeitgeber ist. Daher steht die Prämie im Regelfall selbigem zu. Lohnsteuerliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer ergeben sich nicht. Besteuerung s. oben „E-Fahrzeug im Betriebsvermögen“.

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