Dieser sogenannte „Pflegebonus“ wurde bereits im vergangenen Corona-Steuerhilfegesetz bis zu einer Höhe von 1.500 € gewährt und musste bis zum 31. März 2022 ausgezahlt werden.
Neu im vierten Gesetz ist der erweiterte Kreis der begünstigten Arbeitnehmer sowie die Höhe des Pflegebonus und der verlängerte Auszahlungszeitraum. Neben Krankenhäusern und bestimmten ambulanten Pflegediensten und Einrichtungen zur Betreuung oder Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, sind nun auch folgende Personengruppen inkludiert:
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Krankenhausähnliche Vorsorge- und Reha-Einrichtungen
- Dialyseeinrichtungen
- Arzt- und Zahnarztpraxen
- Rettungsdienste
Die Höhe der Sonderleistung wurde auf 4.500 € angehoben und muss bis zum 31. Dezember 2022 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt werden. Dabei fallen weder Steuern noch Beiträge zur Sozialversicherung an.
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