Fälligkeit der ersten Steueranmeldung zum One-Stop-Shop

Fälligkeit der ersten Steueranmeldung zum One-Stop-Shop

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Im Frühjahr haben wir Sie bereits über umfangreiche Änderungen für den E-Commerce und der damit einhergehenden Einführung des sogenannten „One-Stop-Shops“ ab dem 01.07.2021 informiert.

 

Zum 31.10.2021 ist nun die erste Steueranmeldung zum „One-Stop-Shop“ an das Bundeszentralamt für Steuern für das 3. Quartal 2021 fällig. Durch Sonn- und Feiertag verlängert sich die Fälligkeit auf den 02.11.2021.

 

Wer sich ab dem 01.07.2021 zur Teilnahme am sogenannten „One-Stop-Shop“-Verfahren registriert hat, muss alle innergemeinschaftlichen Fernverkäufe (d.h. Lieferungen an Privatpersonen im EU-Ausland) melden.

Die Meldung erfolgt über das Onlineportal des BZSt. Das entsprechende Formular wurde dort bereits unter dem Namen „Steuererklärung für die OSS EU-Regelung – für Besteuerungszeiträume ab 3. Quartal 2021“ zur Verfügung gestellt. Geben Sie als Mandant Ihre Meldungen selbst ab, so müssen Sie sich zunächst - falls nicht bereits geschehen - im Elster-Online-Portal registrieren.

Die Zahlung der angemeldeten Steuer ist ebenfalls am 31.10.2021 bzw. 02.11.2021 fällig. Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich, der angemeldete Steuerbetrag muss in einer Summe an folgende Bankverbindung überwiesen werden:

Zahlungsempfänger: Bundeskasse Trier Sonderkonto EU/UST

Bankname: Deutsche Bundesbank Filiale Saarbrücken

BIC: MARKDEF1590

IBAN: DE81 5900 0000 0059 0010 20

Als Verwendungszweck ist bei der erstmaligen Zahlung die Referenznummer anzugeben. Diese hat das Format DE/USt-IdNr./Besteuerungszeitraum in der Form QN.YYYY (Beispiel für eine Referenznummer: DE/DE999999999/Q3.2021). Nach der erstmaligen Zahlung wird Ihnen ein Kassenzeichen mitgeteilt, das bei allen weiteren Zahlungen als Verwendungszweck anzugeben ist.

Über den „One-Stop-Shop“ können nur Umsatzsteuerbeträge gemeldet werden. Möchten Sie Vorsteuerbeträge geltend machen, so ist dies nach wie vor nur im Rahmen eines Vorsteuer-Vergütungsverfahrens im betreffenden EU-Land möglich.

Ebenfalls zu beachten ist, dass bei Registrierung zum „One-Stop-Shop“ eine grundsätzliche Meldepflicht besteht. Auch wenn keine innergemeinschaftlichen Fernverkäufe im betreffenden Quartal getätigt wurden, ist eine sogenannte Null-Meldung abzugeben.


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Liane Sauer
Liane Sauer

Liane Sauer (Diplom-Finanzwirtin (FH), Steuerberaterin, Zertifizierte Beraterin für Online Handel und E-Commerce) ist kanzleiweit Ansprechpartnerin für umsatzsteuerliche Spezialprobleme im Bereich Online-Handel / E-Commerce. Darüber hinaus ist sie kanzleiweit im Bereich Veränderung und Optimierung von Unternehmensstrukturen tätig und steht Ihnen auch im Bereich der privaten Vermögensstrukturierung beratend zur Seite.

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