Für Unternehmer: Infos zur Inflationsausgleichsprämie

Für Unternehmer: Infos zur Inflationsausgleichsprämie

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Als Teil des dritten Entlastungspaketes ist die Inflationsausgleichsprämie nun vom Bundesrat verabschiedet und tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten seit dem 26.10.2022 steuer- und sozialversicherungsfrei einen Betrag von bis zu 3.000 Euro gewähren. Dieser steuerliche Freibetrag kann auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Der Begünstigungszeitraum der Prämienzahlung ist befristet und endet am 31.12.2024.

Mit dem Beschluss der Inflationsausgleichsprämie reagiert die Bundesregierung auf die hohe Inflation durch Preissteigerungen in verschiedenen Lebensbereichen und bietet eine Möglichkeit, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Stück weit zu entlasten.

Entscheidet sich der Arbeitgeber zur Gewährung der Inflationsausgleichsprämie, muss diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt werden. Dafür reicht ein entsprechender Hinweis, dass die Prämie im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht, auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

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Tanja Palzer
Tanja Palzer

Bilanzbuchhalterin
Zert. Steuerberatungsassistentin in der (Zahn-) Ärzteberatung (IBG/HS Bremerhaven)

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