Erbschaft- und Schenkungsteuer sparen

Erbschaft- und Schenkungsteuer sparen

Expertentipp von Michael Klassen – Lebzeitige Übertragung auf Kinder in Verbindung mit Nießbrauch


Was erwartet Sie?

  • Durch lebzeitige Vermögensübertragung Steuern einsparen
  • Gleichzeitiger Erhalt der Einkunftsquelle zur Alterssicherung
  • Beispiel für die Vermögensübertragung mit Vorbehaltsnießbrauch 

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Der Fiskus erhält bekanntlich bei Vermögensübertragungen (Tod oder Schenkung) in Form der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer auch ein Stück vom Kuchen. Der Freibetrag (für sämtliche Erwerbe innerhalb von 10 Jahren) für Schenkungen und Erbfälle zwischen Ehegatten beläuft sich aktuell auf 500.000 €, für die Übertragung von Vermögen auf ein Kind sind 400.000 € je Elternteil steuerfrei. 

Bereits hier erkennen Sie, wie wichtig die Eigentumsverhältnisse bei Ehegatten sind, da jeder Elternteil jedem Kind alle 10 Jahre 400.000 € steuerfrei übertragen kann. Sollten erhebliche Vermögensdifferenzen zwischen den Ehegatten bestehen, kann in Form von ehevertraglichen Gestaltungen frühzeitig Vermögen steueroptimal verschoben werden, sofern dem keine außersteuerlichen Gründe entgegenstehen. Ebenso kann es steuerlich sinnvoll sein, Vermögen bereits frühzeitig auf die Kinder zu übertragen, um zu vermeiden, dass im späteren Todesfall die Freibeträge zwischen den Ehegatten oder zu den Kindern unnötig überschritten werden. Neben der jeweiligen Testamentsgestaltung ist natürlich entscheidend, wem auf lange Sicht welche Vermögenteile zugesprochen werden sollen.

Bevor Eltern sich nun für die lebzeitige Übertragung von Vermögen auf die Kinder entscheiden, sollten sie sich darüber im Klaren sein, dass Sie das Eigentum hieran verlieren und somit nicht mehr frei über das Vermögen (z.B. Immobilie) verfügen können. In diesem Zusammenhang ist daher unabdingbar, das Versorgungsbedürfnis der Übergeber aktuell und in Zukunft zu beleuchten; die beste Steuergestaltung nützt schließlich nichts, wenn die Übergeber später ohne ausreichendes Vermögen und Einkommen auskommen müssen. Ebenso ist die erbrechtliche Gestaltung mittels Testament auf die lebzeitigen Übertragungen abzustimmen.

Bei lebzeitigen Übertragungen von beispielsweise Immobilien bietet das Instrument des Vorbehaltsnießbrauchs gleich zwei erhebliche Vorteile.

 

Vorbehaltsnießbrauch: Ihre Vorteile auf einen Blick

  • Der Übergeber verliert zwar das Eigentum an der Immobilie, jedoch steht ihm durch den Nießbrauch weiterhin die Fruchtziehung, sprich die eigene Nutzung oder die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus dem Objekt zu. Somit ist das Problem des Versorgungsbedürfnisses insoweit behoben.
  • Daneben mindert der Nießbrauch, abhängig vom Alter des Übergebers, den steuerlichen Übertragungswert mitunter ganz erheblich, sodass weit mehr Vermögen übertragen werden kann, ohne dass die Freibeträge überschritten werden. Der Gedanke des Gesetzgebers hierbei war, dass der Beschenkte durch die Belastung mit dem Nießbrauch einen geringeren Wert erhält als ohne Belastung mit Nießbrauch, da er das Objekt weder selbst nutzen noch Einkünfte daraus erzielen kann.

Beispiel für die Vermögensübertraung mit Vorbehaltsnießbrauch:

Vater (65 Jahre) ist alleiniger Eigentümer einer vermieteten Immobilie (Verkehrswert 1 Million €, Jahreskaltmiete 60.000 €). Diese Immobilie überträgt er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich ohne / mit Vorbehaltsnießbrauch auf seine Tochter.

Vorbehaltsnießbrauch Lehnen & Partner

Lösung:

An diesem Beispiel lässt sich leicht erkennen, dass man neben der Ausnutzung der Freibeträge alle 10 Jahre durch die Variante mit Nießbrauch den Wert des steuerfrei übertragbaren Vermögens deutlich steigern kann. Und je früher die Übertragung unter Vorbehalt des Nießbrauchs erfolgt, desto größer ist der Spareffekt, da sich der Wert des Nießbrauchs in Abhängigkeit der statistischen Restlebenserwartung berechnet.

Ihr Ansprechpartner

Michael Klassen
Michael Klassen

Diplom-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Partner bei Lehnen & Partner seit 2017, ist im Mai 2018 nach erfolgreicher Qualifizierung vom Deutschen Steuerberaterverband zum Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.) ernannt worden. Er steht Ihnen bei allen Themen zur Unternehmens- und Vermögensnachfolge sowie erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung. Herr Klassen ist zudem zertifizierter Testaments­vollstrecker (AGT e.V.).

Kontakt
Standort Gerolstein
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Email: michael.klassen@lehnen-partner.de
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