Änderungen bei der Umsatzsteuer

Änderungen bei der Umsatzsteuer

Produktverkauf an Privatpersonen im EU-Ausland


Was erwartet Sie als Händler?

  • Lieferungen an EU-Privatkunden – Abführung ausländischer Umsatzsteuern bereits ab einem Umsatz von EUR 10.000 im gesamten EU-Ausland – Handlungsbedarf!
  • Vermeidung von Steuererklärungspflichten im EU-Ausland und Darstellung eines praktikablen Besteuerungsverfahrens
  • Sicherstellung der Produktmargen und notwendige Änderungen im Bestellprozess

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In der globalisierten und zunehmend vernetzten Welt werden immer mehr Waren, auch solche des täglichen Lebens, grenzüberschreitend bestellt und geliefert. Die Abwicklung erfolgt häufig über den Onlineshop der eigenen Internetpräsenz und / oder mittels bekannter Online-Marktplätze. Konnten auch Sie in den vergangenen Jahren eine zunehmende Globalisierung bei Ihren Kunden feststellen? Gehört der Versand von Produkten an europäische Endverbraucher zu Ihrem Geschäftsalltag? Dann möchten wir Ihnen nachfolgend die seit 01.07.2021 geltenden Neuregelungen für Versandhändler, den damit einhergehenden Handlungsbedarf sowie die zugehörigen unternehmerischen Überlegungen erläutern.

 

Bedeutung für eine Vielzahl von Unternehmern und Händlern

Den vielseitigen Regelungen bei grenzüberschreitenden Warengeschäften hat die Europäische Kommission nun Rechnung getragen und das bestehende Besteuerungssystem mit Wirkung zum 01.07.2021 modernisiert. Betroffen sind alle Unternehmer, welche ihre Waren an Privatpersonen im europäischen Ausland vertreiben. Durch die Neuregelungen müssen wesentlich mehr Unternehmen ausländische Umsatzsteuern abführen.

Im Bereich der B2B-Umsätze, also Geschäften mit anderen Unternehmern, ergibt sich hingegen keine Veränderung.

Handlungsbedarf

Die Besteuerung der Warenlieferungen mit Umsatzsteuer soll, wie auch bereits bisher, grundsätzlich in dem EU-Mitgliedstaat erfolgen, in welchem der Endkunde seinen Wohnsitz hat (sogenanntes Bestimmungslandprinzip).

Auch auf Basis der bis 30.06.2021 geltenden Regelungen erfolgte bereits eine Besteuerung im EU-Ausland, sofern der Umsatz mit Privatpersonen, bezogen auf jedes einzelne EU-Land, gewisse Größenwerte überschritt (landesspezifische Lieferschwelle).

Seit dem 01.07.2021 gilt europaweit eine neue einheitliche Lieferschwelle von lediglich EUR 10.000; die landespezifischen Grenzwerte (z.B. Luxemburg EUR 100.000, Belgien EUR 35.000) sind entfallen. Die gesamten Warenlieferungen an Verbraucher im EU-Ausland sind für diesen Grenzwert seit 01.07.2021 gemeinsam zu betrachten. Das Überschreiten der Lieferschwelle führt dazu, dass für sämtliche Lieferungen in das EU-Ausland die Umsatzsteuer nach den Regelungen des jeweiligen EU-Mitgliedstaats zu berechnen und abzuführen sind. Praktisch kann damit eine Abführung von Umsatzsteuer an eine Vielzahl ausländischer Staaten erforderlich sein.

Abführung Umsatzsteuer an ausländische Staaten

Im oben genannten Beispiel überschreiten die Warenlieferungen in das EU-Auslan die EU-einheitliche Lieferschwelle von EUR 10.000 (Österreich EUR 6.000 zzgl. Italien EUR 5.000 = EUR 11.000). Bereits bei diesen geringfügigen Auslandsgeschäften fallen ausländische Umsatzsteuern an. Auch jede weitere Lieferung in EU-Länder unterliegt sofort der ausländischen Umsatzbesteuerung.

 

Anpassungen im täglichen Umgang mit (EU-)Warenlieferungen meistern 

Durch die geringfügige Grenze von EUR 10.000 je Kalenderjahr besteht die Wahrscheinlichkeit, dass auch für Ihr Unternehmen Veränderungen eintreten.

Bedingt durch die Verlagerung der Besteuerung in einen anderen EU-Mitgliedstaat gilt der dortige Umsatzsteuersatz, welcher regelmäßig nicht den deutschen Steuersätzen entspricht. Eine entsprechende Übersicht der EU-Kommission über die einzelnen Steuersätze der EU-Länder finden Sie hier.

Eine Beibehaltung von EU-einheitlichen Endkundenpreisen hat Auswirkungen auf Ihre Marge und damit Ihren Unternehmensgewinn.

Neben den Auswirkungen auf Ihre Preispolitik müssen ggf. der Bestellprozess und die Rechnungsstellung angepasst werden.

 

Registrierungspflichten im europäischen Ausland vermeiden

Final muss die betreffende Umsatzsteuer in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat zutreffend erklärt und abgeführt werden. Diese Grundsätze würden bei einer Vielzahl von Unternehmen zu Registrierungen im EU-Ausland führen. Zur Erleichterung der praktischen Abwicklung wurde der sogenannte „One-Stop-Shop“ geschaffen.

Durch diese Maßnahme kann die im Rahmen des Versandhandels entstehende ausländische Umsatzsteuer in einem einheitlichen Verfahren in Deutschland angemeldet und abgeführt werden. Eine Registrierung im jeweiligen EU-Mitgliedstaat ist nicht mehr erforderlich. Ihre Teilnahme an diesem besonderen Verfahren bedingt die vorherige Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern. Die Registrierung muss grundsätzlich vor Beginn des Quartals, ab dem die Meldungen über den „One-Stop-Shop“ erstmals erfolgen sollen, vorgenommen werden, d.h. für eine Teilnahme ab dem vierten Quartal 2021 bis spätestens zum 30.09.2021. Für manche praktische Konstellationen bleibt eine Registrierung im EU-Ausland aber weiterhin verpflichtend. Insbesondere bei der Nutzung von Fulfillment-Strukturen von Online-Marktplätzen und deren Warenlager ist weiterhin eine Registrierung in den einzelnen EU-Ländern zwingend erforderlich (z.B. PAN-EU Amazon, Fulfilment by Amazon).

Durch die Neuregelung ist eine Vielzahl von Unternehmen erstmalig mit der Besteuerung im EU-Ausland konfrontiert.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie und Ihr Unternehmen bei der zukünftigen Ausrichtung im Online- Handel und den notwendigen Umstellungsmaßnahmen.

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Liane Sauer
Liane Sauer

Liane Sauer (Diplom-Finanzwirtin (FH), Steuerberaterin, Zertifizierte Beraterin für Online Handel und E-Commerce) ist kanzleiweit Ansprechpartnerin für umsatzsteuerliche Spezialprobleme im Bereich Online-Handel / E-Commerce. Darüber hinaus ist sie kanzleiweit im Bereich Veränderung und Optimierung von Unternehmensstrukturen tätig und steht Ihnen auch im Bereich der privaten Vermögensstrukturierung beratend zur Seite.

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