Finanzielle Unterstützung 
der Kinder steuerlich absetzen

Finanzielle Unterstützung des Kindes mittels atypisch stiller Gesellschaft und Zuwendungsnießbrauch
Expertentipp von Steuerberater Michael Janshen

Was erwartet Sie?

  • Staatlicher Zuschuss zum Taschengeld / zu den Unterhaltsleistungen an die Kinder sowie steuerliche Vorteile für die Eltern
  • Für Unternehmer bietet die atypisch stille Gesellschaft Chancen
  • Eltern mit vermieteten Immobilien nutzen den Zuwendungsnießbrauch

Viele Eltern möchten ihre Kinder von Geburt an zuverlässig versorgt wissen. Im Laufe der Zeit kommt durch die notwendige Versorgung Ihres Kindes ein hoher Geldbetrag zusammen. Eine staatliche Förderung findet lediglich durch das Kindergeld und in späteren Lebensjahren möglicherweise durch BAföG statt. Ein großer Wunsch der Eltern ist es daher, den Staat insbesondere an den Ausbildungskosten zu beteiligen und die Kinder mittels Vermögen langfristig zu versorgen: ein staatliches Taschengeld, durch Nutzung von Steuervorteilen.

Es existieren verschiedene Möglichkeiten, die finanzielle Unterstützung Ihres Kindes steuerlich optimal abzubilden. Die Variante für Unternehmer bildet die atypisch stille Gesellschaft. Eltern mit einem Vermietungsobjekt können den sogenannten Zuwendungsnießbrauch nutzen.

Atypisch stille Gesellschaft

Ihr Kind beteiligt sich mit einem Geldbetrag an Ihrem Unternehmen. Das notwendige Kapital können Sie Ihrem Kind vorab steuerfrei schenken, der Freibetrag beträgt 400.000 €. Durch die Einlage wird Ihr Nachwuchs in begrenztem Umfang am Gewinn und Wert Ihres Unternehmens beteiligt. Als Rechtsformen eignet sich insbesondere die GmbH und bedingt auch ein Einzelunternehmen.

Eine solche Beteiligung gewährt Ihnen diverse steuerliche Vorteile und Ihren Kindern eine zuverlässige Versorgung. Ihr Kind wird durch die Rendite aus der Beteiligung (bis zu 35% der Vermögenseinlage) versorgt und Sie werden steuerlich entlastet, da Ihre Einkünfte in gleicher Höhe gemindert werden. Durch den bestehenden Grundfreibetrag fällt bei Ihrem Kind in der Regel keine Steuer an. Sollten Sie Ihr Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH betreiben, ergibt sich durch einen gewährten Freibetrag in der Gewerbesteuer eine zusätzliche jährliche Ersparnis von 3.261 € (bei einem Hebesatz von 380%, abhängig von der jeweiligen Gemeinde). Diese können Sie, abzüglich der Steuerabzugsbeträge im Rahmen einer Gewinnausschüttung, unmittelbar für die Versorgung Ihres Kindes verwenden.

Wir möchten darauf hinweisen, dass Ihr Kind nicht mehr familienversichert ist, sofern die eigenen monatlichen Einkünfte den Betrag von derzeit 505 Euro übersteigen.

Im Rahmen des BAföG sind die Einkünfte aus der atypisch stillen Gesellschaft als eigene Einkünfte des Kindes auf den monatlichen Bedarf anzurechnen, soweit die Freigrenze von 330 € / Monat überschritten wird. Zur Entlastung wird zusätzlich eine Sozialkostenpauschale abgezogen. Die potenzielle Anrechnung ist lediglich dann relevant, wenn nicht bereits Ihre Einkünfte als Eltern zum Ausschluss der Förderung führen.

Beispiel

Sie unterstützen Ihr Kind für die Dauer der Ausbildung und darüber hinaus (10 Jahre) finanziell mit jährlich 3.500 €. Das Unternehmen wird in der Rechtsform einer GmbH geführt. Der Gewinn beträgt 200.000 €.

Lösung

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An diesem Beispiel lässt sich leicht erkennen, dass man durch die Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft mit einem deutlich geringeren Einsatz zur gleichen Versorgung des Kindes gelangt. Zusätzlich ergibt sich eine weitere Entlastung von 3.261 € im Rahmen der Gewerbesteuer. Durch die atypisch stille Beteiligung kann der erwirtschaftete Gewinn ohne Abzüge an Ihr Kind weitergereicht werden. Ohne eine solche Beteiligung muss jährlich ein Betrag von 1.360 € zusätzlich verdient werden, um die gleiche finanzielle Versorgung Ihres Kindes zu erreichen.

Die Gründung einer solchen Gesellschaft ist kurzfristig und kostengünstig möglich. Wir verfassen den notwendigen Gesellschaftsvertrag nach Ihren individuellen Vorstellungen. Eine notarielle Beurkundung ist nur bei minderjährigen Kindern notwendig, daneben muss ein Ergänzungspfleger (z.B. befreundeter Unternehmer) bestellt werden. Nach dem Gedanken des Gesetzgebers soll Ihr minderjähriges Kind durch diesen Mechanismus gesondert geschützt werden.

Die atypisch stille Gesellschaft ist ein optimierter Weg, die Versorgung Ihres Kindes zuverlässig zu gestalten und eine steuerliche Entlastung zu erreichen; der Staat zahlt einen Teil des Taschengeldes.

Zuwendungsnießbrauch

Durch ein Nießbrauchsrecht ist es möglich, das Eigentum an einem Vermietungsobjekt sowie das Recht auf Vereinnahmung der Mieterträge voneinander zu trennen. So wäre es denkbar, dass Sie Ihrem Kind im Wege eines Nießbrauchs zeitlich beschränkt das Recht zur Nutzung gewähren, sprich die erhaltenen Mieten zu vereinnahmen und die entsprechenden Kosten zu tragen. Dennoch wären Sie weiterhin Eigentümer des Grundstückes.

Statt der Auszahlung eines Taschengeldes kann Ihr Kind unmittelbar die Mieten vereinnahmen und die finanzielle Unterstützung ist sicher gestellt. Als weiterer Bonus wird Ihre steuerliche Bemessungsgrundlage gemindert. Bei Ihrem Kind ergibt sich regelmäßig, je nach Höhe der Einkünfte aus der Vermietung sowie den übrigen Einkünften, keine steuerliche Belastung. Durch den Zuwendungsnießbrauch fällt zwar gewöhnlich die Abschreibung weg; dieser Nachteil wird aber regelmäßig durch die Vorteile überlagert.

Die Begründung erfolgt grundsätzlich mittels notariell beurkundetem Vertrag. Dabei bestehen verschiedene Varianten.

Wir möchten auf die bisherigen Ausführungen zur möglichen Auswirkung auf die Familienversicherung und einen BAföG-Anspruch hinweisen. 

Die Bestellung eines Nießbrauchs zugunsten Ihres Kindes ist eine Schenkung, da mit dem Nießbrauch das Recht auf Vereinnahmung der Mieten einhergeht. Der Wert bestimmt sich nach den erzielbaren Einkünften und der Laufzeit des Rechts. Kinder haben in Bezug zu Ihnen als Elternteil einen Steuerfreibetrag von 400.000 €. Insoweit ergibt sich regelmäßig keine Schenkungssteuer.

Ein Vermietungsobjekt dient regelmäßig der Versorgung im Alter. Dieser Gedanke lässt sich auch im Rahmen des Nießbrauchs abbilden, indem das Recht zeitlich befristet (beispielsweise für 10 Jahre) gewährt wird. Anschließend haben Sie wieder das Recht zur Nutzung und können wie bisher auf die Mieteinkünfte zurückgreifen.

Beispiel

Ihr Kind soll für die Dauer der Ausbildung und darüber hinaus finanziell unterstützt werden. Die Anschaffungskosten Ihres Miethauses betragen 250.000 €, die jährliche Brutto-Rendite beträgt 3%. Ihr Kind erhält für die Dauer von 10 Jahren das Recht zur Vereinnahmung der Mieterträge; weitere Einkünfte werden nicht erzielt.

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Ihnen als Eltern verbleibt bei der Vermietung im eigenen Namen nach Abzug der Steuern lediglich ein Betrag von 3.804 €, welchen Sie an Ihr Kind weiterleiten können. Durch die Nießbrauchsgestaltung erhält das Kind 7.500 € und somit ein zusätzliches (staatliches) Taschengeld von 3.606 €.

Der Zuwendungsnießbrauch bietet einen steueroptimierten Weg zur Versorgung Ihres Kindes.

Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie uns.
Wir beraten Sie gerne ausführlich zum Thema Finanzielle Unterstützung des Kindes.

Steuerberater Michael Janshen, unser Ansprechpartner in der Gestaltungsberatung
Michael Janshen
Michael Janshen (Diplom-Finanzwirt (FH)) ist als Steuerberater kanzleiweit im Bereich Veränderung und Optimierung von Unternehmensstrukturen tätig und steht Ihnen außerdem im Bereich der privaten Vermögensstrukturierung beratend zur Seite.
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