Der Fiskus erhält bekanntlich bei Vermögensübertragungen (Tod oder Schenkung) in Form der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer auch ein Stück vom Kuchen. Der Freibetrag (für sämtliche Erwerbe innerhalb von 10 Jahren) für Schenkungen und Erbfälle zwischen Ehegatten beläuft sich aktuell auf 500.000 €, für die Übertragung von Vermögen auf ein Kind sind 400.000 € je Elternteil steuerfrei.
Bereits hier erkennen Sie, wie wichtig die Eigentumsverhältnisse bei Ehegatten sind, da jeder Elternteil jedem Kind alle 10 Jahre 400.000 € steuerfrei übertragen kann. Sollten erhebliche Vermögensdifferenzen zwischen den Ehegatten bestehen, kann in Form von ehevertraglichen Gestaltungen frühzeitig Vermögen steueroptimal verschoben werden, sofern dem keine außersteuerlichen Gründe entgegenstehen. Ebenso kann es steuerlich sinnvoll sein, Vermögen bereits frühzeitig auf die Kinder zu übertragen, um zu vermeiden, dass im späteren Todesfall die Freibeträge zwischen den Ehegatten oder zu den Kindern unnötig überschritten werden. Neben der jeweiligen Testamentsgestaltung ist natürlich entscheidend, wem auf lange Sicht welche Vermögenteile zugesprochen werden sollen.
Bevor Eltern sich nun für die lebzeitige Übertragung von Vermögen auf die Kinder entscheiden, sollten sie sich darüber im Klaren sein, dass Sie das Eigentum hieran verlieren und somit nicht mehr frei über das Vermögen (z.B. Immobilie) verfügen können. In diesem Zusammenhang ist daher unabdingbar, das Versorgungsbedürfnis der Übergeber aktuell und in Zukunft zu beleuchten; die beste Steuergestaltung nützt schließlich nichts, wenn die Übergeber später ohne ausreichendes Vermögen und Einkommen auskommen müssen. Ebenso ist die erbrechtliche Gestaltung mittels Testament auf die lebzeitigen Übertragungen abzustimmen.
Bei lebzeitigen Übertragungen von beispielsweise Immobilien bietet das Instrument des Vorbehaltsnießbrauchs gleich zwei erhebliche Vorteile.
Vorbehaltsnießbrauch:
Ihre Vorteile auf einen Blick
Beispiel für die Vermögensübertragung mit Vorbehaltsnießbrauch
Vater (65 Jahre) ist alleiniger Eigentümer einer vermieteten Immobilie (Verkehrswert 1 Million €, Jahreskaltmiete 60.000 €). Diese Immobilie überträgt er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich ohne / mit Vorbehaltsnießbrauch auf seine Tochter.
Lösung
An diesem Beispiel lässt sich leicht erkennen, dass man neben der Ausnutzung der Freibeträge alle 10 Jahre durch die Variante mit Nießbrauch den Wert des steuerfrei übertragbaren Vermögens deutlich steigern kann. Und je früher die Übertragung unter Vorbehalt des Nießbrauchs erfolgt, desto größer ist der Spareffekt, da sich der Wert des Nießbrauchs in Abhängigkeit der statistischen Restlebenserwartung berechnet.
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